§ 104 BetrVG

"Betriebsstörer" raus?

In aller Kürze:

Es ist ganz sicher nicht Aufgabe eines Betriebsrats, die Entlassung von Arbeitnehmern zu verlangen. Dieses Recht aus § 104 BetrVG wird er daher nur in absoluten Ausnahmefällen anwenden.
Sollte dieser Ausnahmefall einmal gegeben sein, dann kann der Betriebsrat beim Arbeitgeber einen Antrag auf Entlassung dieses "betriebsstörenden" Arbeitnehmers stellen. Folgt der Arbeitgeber diesem Antrag nicht, kann der Betriebsrat versuchen, einen arbeitsgerichtlichen Beschluss herbeizuführen, der den Arbeitgeber (notfalls durch ein Zwangsgeld) dazu veranlasst, die Entlassung auszusprechen.

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  • § 104 - Wie kann der Betriebsrat (ausnahmsweise!) durchsetzen, das ein den Betriebsfrieden störender Arbeitnehmer entlassen wird? (...)
  • § 104

    Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer

    Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.