§ 41 BetrVG

"Umlagen" verboten

Alle erforderlichen Kosten der Betriebratsarbeit muss der Arbeitgeber tragen (§ 40 BetrVG). Es ist deshalb unnötig und auch verboten, dass sich der Betriebsrat Geld zur Deckung seiner Kosten z.B. durch eine Sammlung oder Umlage bei der Belegschaft beschafft!

Erlaubt ist es dem Betriebsrat aber, Geld für andere Zwecke zu sammeln (z.B. für Jubiläumsgeschenke oder für eine Spende an wohltätige Organisationen).

§ 41

Umlageverbot

Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.