§ 109 BetrVG

Wirtschaftsausschussinformationen

Wenn der Wirtschaftsausschuss vom Arbeitgeber die angeforderten Informationen nicht bekommt, dann muss der Betriebsrat das weitere Verfahren an sich ziehen.

Für diesen Fall ist ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen:

  • der Wirtschaftsausschuss stellt die Informationsverweigerung durch einen protokollierten Beschluss fest
  • der Wirtschaftsausschuss informiert den Betriebsrat über diesen Beschluss
  • der Betriebsrat fordert nun seinerseits die Informationen noch einmal beim Arbeitgeber an (schriftlich)
  • verweigert der Arbeitgeber weiterhin die Informationen herauszugeben, ergreift der Betriebsrat die Initiative zur Bildung einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG)
  • im Einigungsstellenverfahren wird dann entschieden, ob der Wirtschaftsausschuss einen Anspruch auf die geforderte Information hat
Weigert sich der Arbeitgeber trotz der Spruchs der Einigungsstelle auch weiterhin, dem Wirtschaftsausschuss die geforderten Informationen zu geben, muss der Betriebsrat dies durch ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht erzwingen!

§ 109

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.