§ 71 BetrVG

JAV – eigene Versammlungen

Aktueller Hinweis (Stand 24.4.2020):

Wegen der Corona-Pandemie gelten zusätzlich zu dem hier beschriebenen auch die Regeln des § 129 BetrVG. Dieser Paragraph gilt aber nur bis zum 1.1.2021.

In aller Kürze:

Die JAV muss nicht, aber darf und sollte spezielle Versammlungen für jugendliche und in Berufsausbildung stehende Arbeitnehmer durchführen.
Über Zeitpunkt und Ort muss sich die JAV mit dem Betriebsrat abstimmen. Eine Jugend- und Auszubildendenversammlung kann vor oder nach einer Betriebsversammlung stattfinden, aber auch zu einem anderen Zeitpunkt. Für Tagesordnung und Leitung der Versammlung gelten die gleichen Regeln wie für Betriebsversammlungen.

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  • § 71 - Wann und wie kann die JAV Versammlungen durchführen? (...)
  • § 71

    Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.