§ 71 BetrVG
JAV - Versammlung durchführen
Anders als der Betriebsrat ist eine JAV nicht verpflichtet, für die von ihr zu vertretenden Arbeitnehmer Versammlungen durchzuführen. Sie hat aber das Recht dazu und sollte dies auch nutzen!
Der Gesetzestext geht zunächst davon aus, dass eine Jugend- und Auszubildendenversammlung entweder direkt vor oder nach einer Betriebsversammlung stattfindet. Dabei gilt allerdings:
Da die Teilnehmer an der Jugend- und Auszubildendenversammlung auch an der Betriebsversammlung teilnehmen (oder jedenfalls teilnehmen sollten), dürfte eine Versammlung unmittelbar vor oder nach der Betriebsversammlung unzumutbar oder jedenfalls nicht besonders sinnvoll sein.
Stattdessen wäre Folgendes möglich und zu empfehlen:
Die Jugend- und Auszubildendenversammlung findet nach einer im Anschluss an die Betriebsversammlung stattfindenden Mittagspause oder am Tag vor oder nach der Betriebsversammlung statt!
Dabei gilt:
Zeitpunkt und Tagesordnung der Jugend- und Auszubildendenversammlung müssen immer zusammen mit dem Betriebsrat festgelegt werden)!
Wenn sich JAV und Betriebsrat einig sind, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung abgekoppelt vom Termin einer Betriebsversammlung durchzuführen, dann ist auch das möglich – allerdings nur, wenn auch der Arbeitgeber damit einverstanden ist.
Für alle Jugend- und Auszubildendenversammlungen gilt außerdem:
- Für Einladung und Versammlungsleitung ist der JAV-Vorsitzende zuständig.
- Die Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
- Es können neben Jugend- und Ausbildungsfragen auch wirtschaftliche, tarif- und sozialpolitische sowie gewerkschaftliche Themen behandelt werden (§ 45 BetrVG).
- Die Zeit der Teilnahme wird wie Arbeitszeit vergütet (§ 44 Abs. 1 Satz 2+3 BetrVG).
- Der Betriebsratsvorsitzende (oder ein damit beauftragtes Betriebsratsmitglied) hat das Recht, teilzunehmen (§ 65 BetrVG).
- Jede im Betrieb (mit mindestens einem Mitglied) vertretene Gewerkschaft ist über die Versammlung zu informieren und kann mit Rederecht teilnehmen (§ 46 BetrVG).
- Der Arbeitgeber ist einzuladen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) und ist berechtigt zu reden (§ 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
§ 71
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.