§ 44 Abs. 1 BetrVG

"Normale" Betriebsversammlungen

Die rechtlichen Grundlagen aus anderen BetrVG-Paragrafen:
  • Zunächst muss ein Betriebsrat grundsätzlich festlegen, ob er Betriebsversammlungen oder (z.B. in Schichtbetrieben) Teilversammlungen durchführen will / muss (§ 42 BetrVG).
  • Solche Betriebs- / Teilversammlungen muss (!) er dann viermal im Jahr durchführen (§ 43 BetrVG).
  • Wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen von diesen vier Betriebs- / Teilversammlungen zwei als Abteilungsversammlungen stattfinden (§ 42 BetrVG).
  • Zusätzlich kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr zu einer weiteren Betriebs- / Teil- / Abteilungsversammlung einladen.
Diese regulären Betriebs- / Teil- / Abteilungsversammlungen müssen (!) immer während der Arbeitszeit stattfinden!
Ein Abweichen von dieser Muss-Vorschrift ist nur dann möglich, wenn es technische oder organisatorische Gründe gibt, die es zwingend ausschließen, die Versammlungen während der Arbeitszeit durchzuführen.
Es genügt also nicht, dass eine Betriebsversammlung während der Arbeitszeit für das Unternehmen besondere Kosten oder Beeinträchtigungen mit sich bringt (das ist selbstverständlich nie zu vermeiden)!
Beispiel für eine mögliche Ausnahme:
In Betrieben mit Rund-um-die-Uhr-Produktion, in der das Wiederanfahren der Maschinen vielleicht einen ganzen Tag dauern würde, könnten die Teilversammlungen für die einzelnen Schichten unmittelbar nach dem jeweiligen Schichtende stattfinden.
Die Zeit der Teilnahme an der Betriebs- / Teil- / Abteilungsversammlung muss genau so bezahlt werden, als hätten die Beschäftigten in dieser Zeit gearbeitet (also mit allen üblichen Prämien und Zuschlägen)!
Weitere Regelungen zur Entgeltzahlung:
  • Die Entgeltfortzahlung gilt auch für eventuelle Wegezeiten (z.B. wenn eine der Versammlungen außerhalb des Betriebsgeländes stattfinden muss)
  • Geht eine der Versammlungen über die persönliche Arbeitszeit hinaus, ist dies wie Arbeitszeit zu bezahlen.
  • Muss eine Versammlung ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit stattfinden ist diese Zeit (mit allen Überstundenzuschlägen) zu bezahlen.
  • Muss ein Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer der Versammlungen extra anreisen, sind neben den Wegezeiten auch die Fahrtkosten zu bezahlen.

§ 44 Abs. 1

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.