§ 112a BetrVG

Entlassungen, Neugründungen

In aller Kürze:

Wenn eine Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) allein in Entlassungen besteht, ohne dass es sonstige Veränderungen im Betrieb gibt, dann kann der Betriebsrat durch ein Einigungsstellenverfahren (§ 76 BetrVG) einen Sozialplan (§ 112 BetrVG) nur dann erzwingen, wenn die Zahl der beabsichtigten Entlassungen bestimmte Größenordnungen überschreitet.
Auch in diesem Spezialfall kann und muss über einen Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) verhandelt werden.
Auch bei neu gegründeten Unternehmen kann der Betriebsrat in den ersten vier Jahren des Bestehens zwar im Fall von Betriebsänderungen Sozialplanverhandlungen nach § 112 BetrVG führen, kann den Sozialplan aber nicht durch ein Einigungsstellenverfahren (§ 76 BetrVG) erzwingen.

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    • § 112a Abs.1 - Spezialfall: Betriebsänderung, die allein aus Entlassungen besteht (...)
    • § 112a Abs. 2 - Spezialfall: Betriebsänderungen in neu gegründeten Unternehmen (...)
    • § 112a

      Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründung

      (1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
      1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
      2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
      3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
      4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
      aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.
      (2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.