§ 112a Abs. 2 BetrVG

Sozialplan in neuen Unternehmen

Wenn in neu gegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren ihrer Existenz Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) durchgeführt werden sollen, sind die Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats eingeschränkt!

Konkret:
Auch in einem solchen Fall kann und muss der Betriebsrat zwar sowohl über einen Interessenausgleich als auch über einen Sozialplan verhandeln, er kann den Sozialplan aber nicht durch ein Verfahren vor der Einigungsstelle erzwingen (einen Interessenausgleich sowieso nicht – siehe § 112 BetrVG).
Wichtig ist allerdings die Unterscheidung von Unternehmen und Betrieb – denn:
Ein Sozialplan kann im Fall einer Betriebsänderung doch erzwungen werden, wenn...
  • ein bestehendes Unternehmen (mit einem oder mehreren Betrieben) einen neuen Betrieb gründet
  • ein neu gegründetes Unternehmen einen Betrieb übernimmt, der bereits länger als vier Jahre besteht
  • der Betrieb eines neu gegründeten Unternehmens an ein älteres Unternehmen verkauft wird

§ 112a Abs. 2

(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.