§ 60 BetrVG
JAV – wann und wo?
In aller Kürze:
Sind in einem Betrieb mindestens 5 Arbeitnehmer unter 18 (eingeschlossen alle in Berufsausbildung Stehenden) beschäftigt, kann und soll von diesem Personenkreis eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt werden. Sie vertritt die Interessen ihrer Wähler im Rahmen der §§ 61 – 71 BetrVG.
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§ 60
Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
Seminare
Alles zur Bildung einer JAV, deren Rechte und Pflichten sowie Aufgaben, erfahren Sie in den Seminaren des BZO.