§ 53 BetrVG

Die Betriebsräteversammlung

Aktueller Hinweis (Stand Dezember2020):

Wegen der Corona-Pandemie gelten zusätzlich zu dem hier beschriebenen auch die Regeln des § 129 BetrVG. Dieser Paragraph gilt aber nur bis zum 30.06.2021.
In aller Kürze:
Gibt es in einem Unternehmen einen GBR, dann müssen einmal im Jahr die Betriebsratsvorsitzenden, ihre Stellvertreter und (wenn vorhanden) alle weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse (§ 27 BetrVG) zu einer Versammlung zusammenkommen.
Auf dieser Versammlung muss der GBR(-Vorsitzende) einen Tätigkeitsbericht abgeben und zur Diskussion stellen.
Auch eine Betriebsräteversammlung kann - wenn es erforderlich ist - als Teilversammlung durchgeführt werden (§ 42 Abs. 1 BetrVG). Auch sonst gelten für die Betriebsräteversammlung die gleichen Regeln wie für eine Betriebsversammlung).

Weiter im Thema...

      • § 53 Abs. 1 - Was ist eine Betriebsräteversammlung? (...)
      • § 53 Abs. 2 - Was muss auf der Betriebsräteversammlung besprochen werden? (...)
      • § 53 Abs. 3 - Betriebsräteversammlung als Teilversammlung? (...)
      • § 53

        Betriebsräteversammlung

        (1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.
        (2) In der Betriebsräteversammlung hat
        1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
        2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes in Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, zu erstatten.
        (3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.