§ 53 Abs. 3 BetrVG

Regeln für Betriebsräteversammlung

So wie eine Betriebsversammlung kann auch die Betriebsräteversammlung als Teilversammlung durchgeführt werden (§ 42 Abs. 1 BetrVG)!
Das sähe dann so aus, dass es für Teile der teilnahmeberechtigten Betriebsratsmitglieder (z.B. einer bestimmten Region oder Sparte) jeweils eine eigene Betriebsräteversammlung gäbe. Aber Achtung:
Da eine solche Zergliederung dem Grundgedanken der Betriebsräteversammlung widerspricht, sollte der GBR davon nur Gebrauch machen, wenn eine Gesamtversammlung vollkommen unmöglich ist!
Ansonsten gelten für die Betriebsräteversammlungen die gleichen Regeln wie für Betriebsversammlungen:
  • Die Betriebsräteversammlung wird vom GBR-Vorsitzenden geleitet und ist nicht öffentlich (§ 42 Abs. 1 BetrVG).
  • Der Arbeitgeber ist einzuladen und hat Rederecht (§ 43 Abs. 1 BetrVG).
  • Die Themen können betrieblich, wirtschaftlich, sozial und gewerkschaftlich sein, nicht aber parteipolitisch (§ 45 BetrVG).
  • Die zuständigen Gewerkschaften müssen informiert / eingeladen werden, können teilnehmen und sprechen (§ 46 BetrVG).
  • Arbeitgeberverbandsvertreter können teilnehmen, wenn der Arbeitgeber dies wünscht (§ 46 Abs. 1 BetrVG).

§ 53 Abs. 3

(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.