§ 120 BetrVG

Geheimhaltungspflicht

In aller Kürze:

Wer als Mitglied des Betriebsrats, eines anderen BetrVG-Gremiums oder als Vertreter einer Gewerkschaft "dienstliche" Geheimnisse weitergibt oder veröffentlicht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. In der Praxis allerdings gibt es kaum echte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - das Risiko ist also eher theoretisch.
Betriebsratsmitglieder dürfen "Arbeitnehmergeheimnisse" (z.B. persönliche Informationen aus einem Kündigungs- oder Abmahnungsfall) nicht "offenbaren" - nicht einmal, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits tot sein sollte.
Wie hoch die Strafe für den Verrat von Geheimnissen ausfällt, hängt auch von den Motiven für den Verrat ab: Will sich der Betreffende durch den Verrat bereichern oder will er andere schädigen, kann die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren betragen.

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      • § 120 Abs. 1 - "Verrat" von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und die Folgen (...)
      • § 120 Abs. 2+4+5 - Verbreitung und Verrat von Arbeitnehmergeheimnissen (...)
      • § 120 Abs. 3 - Geheimnisverrat aus niederen Motiven und die Folgen (...)
      • § 120

        Verletzung von Geheimnissen

        (1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
        1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,
        2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung,
        3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle nach § 109 Satz 3 angehört worden ist,
        3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
        3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung gestellt worden ist, oder
        4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
        bekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
        (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist.
        (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.
        (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.
        (5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß.