§ 68 BetrVG

JAV und gemeinsame Besprechungen

  • Betriebsrat und Arbeitgeber sollen laut § 74 BetrVG mindestens 1-mal im Monat zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenkommen.
  • Aber auch darüber hinaus wird es häufiger zu Gesprächen oder Verhandlungen (siehe "Verhandlungstechnik") zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder auch zwischen dem Betriebsausschuss oder einem Fachausschuss des Betriebsrats und dem Arbeitgeber kommen.
Für alle diese "gemeinsamen Besprechungen" gilt:
Die JAV kann daran teilnehmen, wenn und soweit es um Jugend- und Ausbildungsfragen geht!
Immer wird aber der Betriebsrat(svorsitzende) die Initiative für diese Gespräche ergreifen, dazu einladen und sie leiten müssen.

Ein Recht auf eigene Gespräche oder Verhandlungen mit dem Arbeitgeber hat die JAV nicht!

§ 68

Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.