§ 46 Abs. 1+2 BetrVG

Teilnahme der Verbandsvertreter

Alle im Betrieb (!) mit mindestens einem Mitglied vertretenen Gewerkschaften müssen über Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Betriebs- oder Abteilungsversammlung informiert werden!
Denn nur so hat ein Gewerkschaftsvertreter (in der Regel ein Gewerkschaftssekretär) die Gelegenheit an den Versammlungen beratend teilzunehmen, wenn er dies will (siehe auch "Einladung"). Beratende Teilnahme heißt, dass der Gewerkschaftsvertreter nach den üblichen Regeln in die Diskussion eingreifen oder - wenn der Betriebsrat ihn darum gebeten hat - auch eine Rede halten kann.
Zu beachten ist außerdem:
Ein Teilnahme- und Rederecht haben bei der Betriebsversammlung auch Gewerkschaften, die vielleicht nur ein Mitglied im Betrieb haben (also im Betrieb "vertreten" sind), die sonst aber keine aktive Gewerkschaftsrolle im Betrieb wahrnehmen und die deshalb auch nicht routinemäßig durch den Betriebsrat schriftlich informiert und eingeladen werden.
Wenn der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbands ist, gilt:
Auf Wunsch des Arbeitgebers darf ein Vertreter einer Arbeitgebervereinigung an Betriebs- und Abteilungsversammlungen teilnehmen!

Der Verbandsvertreter darf das Wort ergreifen, wenn der Leiter der Versammlung (in der Regel der Betriebsratsvorsitzende) ihm das Wort erteilt. Das sollte er auch tun, denn er muss es auf jeden Fall dann tun, wenn der Arbeitgeber ihn dazu auffordert.

§ 46 Abs. 1+2

(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.