§ 65 Abs. 1 BetrVG

Geschäfte führen wie der Betriebsrat

Die Geschäftsführung der JAV richtet sich zum größten Teil nach den entsprechenden Vorschriften für den Betriebsrat:
Ebenfalls für die JAV gelten:
Hinzu kommen noch weitere für den Betriebsrat geltende Bestimmungen, die für die JAV-Arbeit besonders wichtig sind:
Außerdem gilt (obwohl es dazu keine spezielle Vorschrift im BetrVG gibt):
Die JAV hat selbstverständlich das Recht, dem Betriebsrat Anregungen für seine Arbeit zu geben! Und es ist Pflicht des Betriebsrats, diese entgegenzunehmen und ernsthaft zu prüfen!
Einige wichtige Betriebsratsbestimmungen gelten ausdrücklich nicht für die JAV:
  • Die JAV darf kein Leitungsgremium nach dem Vorbild des Betriebsausschusses bilden (vergleiche § 27 BetrVG) – aber:
  • Die JAV darf Ausschüsse bilden und darf ihnen auch bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen (vergleiche § 28 Abs. 1 Satz 1+2 BetrVG).
  • Die Führung der laufenden Geschäfte (siehe oben) kann nicht auf den JAV-Vorsitzenden übertragen werden (vergleiche § 27 Abs. 1 BetrVG).
  • JAV-Mitglieder können nicht ganz von der Arbeit freigestellt werden (§ 38 BetrVG gilt also nicht).
Dennoch gilt selbstverständlich:

JAV-Arbeit kann und muss während der Arbeitszeit stattfinden. Die dafür erforderliche zeitweise Freistellung (vergleiche § 37 Abs. 2 BetrVG) ist also möglich. Durch entsprechende Arbeitsteilung (vergleiche "Arbeitsteilung / -planung") kann dafür gesorgt werden, dass die Aufgaben der JAV unter dieser Einschränkung nicht leiden.

§ 65 Abs. 1

(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.