§ 65 Abs. 1 BetrVG
Geschäfte führen wie der Betriebsrat
Die Geschäftsführung der JAV richtet sich zum größten Teil nach den entsprechenden Vorschriften für den Betriebsrat:
- Nachrücken von Ersatzmitgliedern für einzelne Sitzungen oder bei Ausscheiden eines JAV-Mitglieds (§ 25 BetrVG)
- JAV-Vorsitzender und Stellvertreter (§ 26 BetrVG)
- Bildung von Ausschüssen, Wahl / Abberufung der Ausschussmitglieder (§ 28 Abs. 1 Satz 1+2 BetrVG)
- JAV-Sitzungen während der Arbeitszeit (§ 30 BetrVG)
- Teilnahme von Gewerkschaften an JAV-Sitzungen (§ 31 BetrVG)
- Beschlussfassung in der JAV-Sitzung (§ 33 Abs. 1+2 BetrVG)
- Protokollierung der Sitzungsinhalte (§ 34 BetrVG)
- Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG)
- Arbeitsbefreiung, Bezahlung, Fortbildung für JAV-Mitglieder (§ 37 BetrVG)
- Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (§ 40 BetrVG)
- keine Finanzierung durch Arbeitnehmerumlage (§ 41 BetrVG)
Ebenfalls für die JAV gelten:
- Folgen grober Pflichtverletzungen (§ 23 Abs. 1 BetrVG)
- Ende der Mitgliedschaft im Gremium (§ 24 BetrVG)
Hinzu kommen noch weitere für den Betriebsrat geltende Bestimmungen, die für die JAV-Arbeit besonders wichtig sind:
- Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen (§ 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG)
- das Recht, Betriebsratsbeschlüsse vorübergehend auszusetzen (§ 35 BetrVG)
- Teilnahmerecht an den Sprechstunden des Betriebsrats (§ 39 Abs. 2 BetrVG)
- Schutzbestimmungen für die Interessenvertretung (§ 78 BetrVG)
- Vorschriften zur Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung (§ 78a BetrVG)
- Geheimhaltungspflicht (§ 79 BetrVG)
- Kündigungsschutz für Wahlvorstand, Kandidaten, JAV-Mitglieder (§ 15 Abs. 5 KSchG, § 103 BetrVG)
Außerdem gilt (obwohl es dazu keine spezielle Vorschrift im BetrVG gibt):
Die JAV hat selbstverständlich das Recht, dem Betriebsrat Anregungen für seine Arbeit zu geben! Und es ist Pflicht des Betriebsrats, diese entgegenzunehmen und ernsthaft zu prüfen!
Einige wichtige Betriebsratsbestimmungen gelten ausdrücklich nicht für die JAV:
- Die JAV darf kein Leitungsgremium nach dem Vorbild des Betriebsausschusses bilden (vergleiche § 27 BetrVG) – aber:
- Die JAV darf Ausschüsse bilden und darf ihnen auch bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen (vergleiche § 28 Abs. 1 Satz 1+2 BetrVG).
- Die Führung der laufenden Geschäfte (siehe oben) kann nicht auf den JAV-Vorsitzenden übertragen werden (vergleiche § 27 Abs. 1 BetrVG).
- JAV-Mitglieder können nicht ganz von der Arbeit freigestellt werden (§ 38 BetrVG gilt also nicht).
Dennoch gilt selbstverständlich:
JAV-Arbeit kann und muss während der Arbeitszeit stattfinden. Die dafür erforderliche zeitweise Freistellung (vergleiche § 37 Abs. 2 BetrVG) ist also möglich. Durch entsprechende Arbeitsteilung (vergleiche "Arbeitsteilung / -planung") kann dafür gesorgt werden, dass die Aufgaben der JAV unter dieser Einschränkung nicht leiden.
§ 65 Abs. 1
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.