§ 23 Abs. 1+2

Betriebsrat auflösen

Nur durch den Beschluss eines Arbeitsgerichts kann ein Betriebsrat aufgelöst oder ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden!

Dadurch soll der Betriebsrat eine gewisse Unabhängigkeit von "Stimmungsschwankungen" in der Belegschaft bekommen. Und es soll auch verhindert werden, dass sich der Betriebsrat selber eines unbequemen Mitglieds allzu leicht (etwa durch einfachen Beschluss) entledigen kann.
Voraussetzung für ein erfolgreiches Auflösungs- / Ausschlussverfahren ist immer eine nachweislich grobe Pflichtverletzung.
Bezogen auf den gesamten Betriebsrat liegt eine grobe Pflichtverletzung z.B. dann vor, wenn der Betriebsrat...
  • es wiederholt versäumt, die gesetzlich vorgeschriebenen vier Betriebsversammlungen im Jahr (siehe "Betriebsversammlung") durchzuführen
  • unzulässig (also ohne die Zustimmung aller Teilnehmer) den Ablauf einer Betriebsversammlung aufzeichnet
  • als Betriebsrat zu einem "wilden" Streik aufruft
Bezogen auf das einzelne Betriebsratsmitglied liegt eine grobe Pflichtverletzung z.B. dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied...
  • sich beharrlich weigert, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen
  • in einer Betriebsratssitzung anderen Mitgliedern gegenüber handgreiflich wird
  • sich bestechen lässt
Weitere Voraussetzungen sind:
Einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats können beim Arbeitsgericht stellen:
  • mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
  • der Arbeitgeber
  • eine im Betrieb mit mindestens einem Mitglied vertretene Gewerkschaft
Einen Antrag auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds können beim Arbeitsgericht stellen:
  • mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
  • der Arbeitgeber
  • eine im Betrieb mit mindestens einem Mitglied vertretene Gewerkschaft und
  • der Betriebsrat selber (mit einfacher Mehrheit der bei der Betriebsratssitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder)
Wird der komplette Betriebsrat durch Beschluss des Arbeitsgerichts aufgelöst, dann...
...muss das Arbeitsgericht zugleich auch einen Wahlvorstand einsetzen (siehe § 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG), um eine schnellstmögliche Neuwahl eines Betriebsrats sicherzustellen. Das Arbeitsgericht kann dabei auch Nicht-Betriebsangehörige zu Mitgliedern des Wahlvorstands machen (z.B. Gewerkschaftsvertreter).

§ 23 Abs. 1+2

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.