§ 83 Abs. 1+2 BetrVG

Personalakte einsehen / ergänzen

Es gibt sehr viele verschiedene Formen und Techniken, um Daten über einzelne Arbeitnehmer zu sammeln - deshalb gilt:
Jede Sammlung schriftlich festgehaltener Informationen über einen bestimmten Arbeitnehmer ist eine Personalakte, ganz gleich, wie sie genannt wird und ob sie auf Papier oder digital (z.B. als Bestandteil eines Personal-Informations-Systems) gesammelt / gespeichert ist.
Verlangt ein Arbeitnehmer "Einsicht in die Personalakte", dann müssen ihm die über ihn gesammelten Informationen vollständig vorgelegt werden, ganz gleich an welchem Ort und in welcher Form (Papier / digital) sie aufgehoben werden!
Herkömmliche Personalakten werden immer häufiger durch digitale Personalakten ersetzt. Das kann unter Umständen bedeuten, dass die über einen Arbeitnehmer gesammelten Daten auf mehrere Software-Systeme und vielleicht verschiedene Standorte verteilt sind (Human-Resources-Management, Personalabrechnung, Arbeitszeiterfassung, Datenbanken zur Personalentwicklung usw.).
Dabei ist besonders wichtig:
Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass er die über ihn gesammelten Daten zusammenhängend und in übersichtlicher, verständlicher und unverschlüsselter Form vorgelegt bekommt!
Wenn ein Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass seine Personalakte unzutreffende Informationen über ihn enthält und der Arbeitgeber nicht bereit ist, das zu ändern, dann stehen dem Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten offen - er kann...
  • beim Arbeitsgericht eine Klage einreichen, mit dem Ziel, die falsche Information zu entfernen oder zu korrigieren
  • der Personalakte ein eigenes Schriftstück hinzufügen lassen, in dem er seine Sicht der Dinge aufschreibt
Eine solche Richtigstellung muss der Personalakte hinzugefügt werden, ganz gleich, was der Arbeitgeber von ihrem Wahrheitsgehalt halten mag!
Der Arbeitnehmer kann (was in jedem Fall zu empfehlen ist) ein Betriebsratsmitglied zu der Einsicht in seine Personalakte hinzuziehen.

Dieses Betriebsratsmitglied ist zu striktem Stillschweigen über die Inhalte der Personalakte verpflichtet! Soll der Fall im Betriebsrat besprochen werden, muss sich das Betriebsratsmitglied zunächst durch den Arbeitnehmer von der Schweigepflicht entbinden lassen!

§ 83 Abs. 1+2

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.