§ 2 Abs. 2+3 BetrVG

Rechte der Gewerkschaft

Voraussetzung für eine Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft ist, dass Gewerkschaftsvertreter das Recht haben, jederzeit den Betrieb (den Betriebsrat) besuchen zu können!

Dieses Zutrittsrecht gilt zunächst für alle im BetrVG geregelten gewerkschaftlichen Aufgaben - Beispiele:
  • Aufgaben im Rahmen der Betriebsratswahl
  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen (siehe "Einladungen")
  • Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen (siehe "Einzuladende")
Insgesamt sind die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft so umfangreich, dass sich daraus auch ein generelles Zutrittsrecht unabhängig von einem besonderen Anlass ergibt – das heißt konkret:
Eine ausdrückliche Genehmigung für das Kommen eines Gewerkschaftsvertreters durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich, es genügt eine Information an den Arbeitgeber (z.B. telefonisch oder durch eine E-Mail), entweder durch den Betriebsrat oder durch die Gewerkschaft selbst. Die Information sollte etwa 24 Stunden vor dem Besuch erfolgen.
Bei dieser Information an den Arbeitgeber muss weder die Person des Gewerkschaftsvertreters noch den Zweck des Besuchs genannt werden!
  • In der Praxis reicht es meist aus, in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Arbeitgeber abzusprechen, dass der zuständige Gewerkschaftsvertreter jederzeit den Betriebsrat aufsuchen darf.
  • Außerdem ist es möglich, eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats (§ 36 BetrVG) festzulegen – ergänzend dazu hier ein Beispielschreiben.
Sollte der Arbeitgeber (aus welchem Grund auch immer) für jeden Einzelfall auf eine Information bestehen, so genügt ein kurzes Schreiben (E-Mail) – hier ein Beispielschreiben.
Wenn der Arbeitgeber allerdings ausdrücklich den Zugang eines Gewerkschaftsvertreters verweigert, dann muss der Betriebsrat umgehend und unmissverständlich darauf reagieren (hier ein Beispielschreiben).
§ 2 Abs. 3 BetrVG stellt klar, dass alle Rechte der Gewerkschaft, die sich aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz ergeben, auch im Betrieb gelten. Das betrifft vor allem folgende Rechte:
  • Mitgliederwerbung
  • gewerkschafts- und allgemeinpolitische Information
  • Führung von Arbeitskämpfen
Achtung: Der Betriebsrat muss sich in seiner Rolle als Betriebsrat aus allen Aktivitäten eines Arbeitskampfs heraushalten (siehe § 74 BetrVG).
Die genannten Rechte der Gewerkschaft gelten auch für die einzelnen Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb (z.B. auch für gewerkschaftliche Vertrauensleute).

§ 2 Abs. 2+3

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Musterbriefe & Co.

Auf dieser Seite sind Vorlagen für folgende Beispielschreiben verlinkt: