Einladungen - wie und an wen?

Außer an die Belegschaft muss (!) der Betriebsrat noch (mindestens) zwei weitere Einladungen aussprechen (wer sonst noch einzuladen ist, ergibt sich aus der Ablaufplanung):

Einladung an den Arbeitgeber

Ort und Zeitpunkt der Betriebsversammlung müssen zwar ohnehin mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, aber trotzdem gilt:
Der Arbeitgeber muss laut § 43 Abs. 2 BetrVG zur Betriebsversammlung noch einmal ausdrücklich eingeladen werden! Die Tagesordnung ist ihm mitzuteilen!
Und: Aus dieser Einladung sollte deutlich hervorgehen, zu welchen Punkten der Tagesordnung, zu welchem Problem der Betriebsrat eine Stellungnahme des Arbeitgebers erwartet (ein Beispielschreiben für diese Einladung findet sich hier).
Manchmal mag es allerdings auch im Interesse des Betriebsrats liegen, dies dem Arbeitgeber vorher nicht mitzuteilen, um ihn so zu einer unvorbereiteten Meinungsäußerung verleiten zu können … Das muss von Fall zu Fall entschieden werden.

Einladung an die Gewerkschaft

Auch die zuständige Gewerkschaft muss (!) vom Betriebsrat eingeladen werden! Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind mitzuteilen!
Es ist also keine besondere Freundlichkeit des Betriebsrats, wenn er der zuständigen Gewerkschaft die Einladung zur Betriebsversammlung schickt. Sind im Betriebsrat Mitglieder verschiedener Gewerkschaften vertreten, dann muss jede dieser Gewerkschaften eingeladen werden (§ 46 Abs. 2 BetrVG).
Ein Vertreter dieser Gewerkschaft(en) kann dann auch ohne weitere Aufforderung an der Betriebsversammlung teilnehmen. Dies darf vom Arbeitgeber auf keinen Fall verwehrt werden.

In der Praxis hat sich dieses Verfahren bewährt:

  • Der Betriebsrat spricht mit dem zuständigen Gewerkschaftssekretär mögliche Termine für die Betriebsversamm­lung ab, bevor er dazu einen Beschluss fasst und mit dem Arbeitgeber abstimmt.
  • Hat der Betriebsrat bei seiner Ablaufplanung beschlossen, dass ein Referat oder eine Stellungnahme von Gewerkschaftsseite her nötig wäre, wird das zusätzlich und rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vor der Versammlung) abgesprochen.
  • Trotz dieser Absprache muss dann auf jeden Fall noch schriftlich eingeladen werden. Da genügt dann aber die Zusendung der Ein­ladung, die der Betriebsrat auch für die Einladung der Arbeitnehmer benutzt.

Rechtsgrundlage

§ 43 Abs. 2 BetrVG
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. [...]
§ 43 BetrVG kommentiert