§ 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

GBR-Geschäftsführung

Der erste Satz von § 51 Abs. 1 BetrVG besteht fast nur aus den Paragrafen zur Geschäftsführung des Betriebsrats, die genauso auch für den GBR gelten – hier die Themen:
Wie beim Betriebsrat auch empfiehlt es sich für den GBR, die meisten dieser Themen im Rahmen einer Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) zu regeln!
Neben den Bestimmungen, die für den Betriebsrat ebenso wie für den GBR gelten, fehlen aber auch 2 wichtige Betriebsratsrechte, die den GBR-Mitgliedern so nicht zustehen:
  1. GBR-Mitglieder haben keinen eigenen Anspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 BetrVG), müssen also auf ihre Ansprüche als Betriebsratsmitglieder zurückgreifen.
  2. Es gibt keine eigene Regelung zur völligen Freistellung von der Berufsarbeit für die Erledigung von GBR-Aufgaben (§ 38 BetrVG).
Während der fehlende eigene Schulungsanspruch für GBR-Mitglieder in der Praxis kaum Schwierigkeiten verursacht, führt das Fehlen einer Freistellungsregelung zumindest für größere GBR-Gremien doch oft zu Problemen – denn:
  • GBR-Mitglieder, die in ihren Betrieben als Betriebsratsmitglieder freigestellt sind, dürfen diese Freistellung eigentlich nicht für die Erledigung von GBR-Aufgaben "verbrauchen".
  • Wenn nötig, sollte deshalb eine Regelung mit dem Arbeitgeber angestrebt werden, nach der z.B. der Betriebsrat, der den GBR-Vorsitzenden stellt, eine zusätzliche Freistellung erhält – erzwingbar ist das aber nicht.
  • Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds, zur Erledigung erforderlicher Betriebsratsaufgaben (§ 37 Abs. 2 BetrVG) von der Arbeit freigestellt zu werden, gilt natürlich uneingeschränkt auf für die Arbeit im und für den Gesamtbetriebsrat.
Auch wenn die Liste mit den GBR-Rechten oben ziemlich lang ist, ist sie doch nicht vollständig – siehe dazu § 51 Abs. 5 BetrVG.

§ 51 Abs. 1 Satz 1

(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. [...]