§ 37 Abs. 6 BetrVG

Erforderliche Schulungen

Betriebsratsmitglieder müssen sich (vor allem nach erstmaliger Wahl)...

  1. allgemein auf ihre Aufgabe als Interessenvertretung der Arbeitnehmer vorbereiten
  2. sich ständig über (rechtliche, technische und andere) Veränderungen / Weiterentwicklungen auf dem Laufenden halten
  3. für spezielle Aufgaben (z.B. im Wirtschaftsausschuss) die benötigten speziellen Kenntnisse erwerben
Dafür gibt es ein Fülle von Seminar- und Tagungsangebote (z.B. auch durch das Bildungszentrums Oberjosbach). Dabei gilt:
Der Anspruch auf Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist für alle Betriebsratsmitglieder prinzipiell unbegrenzt!
Entscheidend ist dabei nur, ob eine Schulungsmaßnahme für die Bewältigung der gesetzlich festgelegten Betriebsratsaufgaben "erforderlich" ist. Und diese Erforderlichkeit wiederum hängt einerseits ab von dem, was jedes Betriebsratsmitglied an Fachwissen benötigt, und anderererseits von dem, was für bestimmte Aufgaben oder betriebliche Umstände gebraucht wird.
Ob Anspruch auf eine bestimmte Schulung für ein bestimmtes Betriebsratsmitglied besteht, lässt sich also nur für den Einzelfall beurteilen und es ist zu unterschieden in:
  • Grundkenntnisse (für alle Betriebsratsmitglieder)
  • Spezialwissen (für bestimmte Funktionen, Aufgaben, Projekte)
Dabei gilt:
Jedes einzelne Betriebsratsmitglied muss über Grundkenntnisse zum Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsrecht und zu Arbeitsschutzfragen verfügen!
Veranstaltungen, die solche Kenntnisse vermitteln, sind also in jedem Fall erforderlich. Auch eine Wiederholung dieser Seminare wird immer erforderlich sein, weil sich z.B. die rechtlichen Grundlagen ständig ändern.
Wichtig ist dabei auch:
Auch Betriebsratsmitglieder in Teilzeit haben einen vollen Anspruch auf Fortbildung, was sowohl für die Anzahl und Art der Seminare gilt, als auch für die Entgeltfortzahlung während eines Seminars.
Beispiel:
Auch ein Betriebsratsmitglied, das nur 20 Stunden in der Woche arbeitet, wird während eines Vollzeitseminars so bezahlt, als würde es in Vollzeit arbeiten.
Über ein Grundwissen hinaus, muss jedes Betriebsratsgremium auch über Spezialwissen verfügen. Dieses Notwendigkeit kann sich ergeben aus...
  • den Besonderheiten des Betriebs (z.B. muss der Betriebsrat in einem Betrieb ohne Fuhrpark keinen Lehrgang für ein "Flottenmanagement"-System besuchen - es sei denn, dessen Einführung ist absehbar)
  • der Arbeitsteilung innerhalb des Betriebsrats (z.B. wird für Mitglieder eines IT-Ausschusses der Besuch verschiedener Seminare zur Informations- und Kommunikationstechnik erforderlich sein, für die übrigen Betriebsratsmitglieder aber vielleicht nur, soweit es um elementare Grundkenntnisse geht)
Geht es in diesem Rahmen dann um die Entscheidung für den Besuch eines bestimmten Seminars durch ein bestimmtes Betriebsratsmitglied, muss der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung neben der "Erforderlichkeit" auch die "betrieblichen Notwendigkeiten" berücksichtigen. Dabei gilt:
Die Notwendigkeit, sich für die Betriebsratsarbeit fachlich fit zu machen und zu halten, hat immer oberste Priorität!
Der Arbeitgeber kann mit Blick auf die "betrieblichen Notwendigkeiten" lediglich erwarten, dass ein Betriebsrat z.B. eine im Prinzip erforderliche Schulung nicht ausgerechnet in die Hochsaison legt - es sei denn (und das ist sehr wichtig!), ein spezielles Seminar kann nur zu dieser Zeit besucht werden. Dann hat die (erforderliche) Bildung Vorrang vor eventuellen betrieblichen Problemen.
Jeder beabsichtigte Seminarbesuch muss durch den Betriebsrat beschlossen (siehe auch § 33 BetrVG) und dem Arbeitgeber mitgeteilt werden!
Bei der Formulierung können folgende Beispieldokumente helfen:
  • Einladung zur Betriebsratssitzung hier
  • Beschlussvorlage für Grundlagenseminare hier
  • Mitteilung an den Arbeitgeber hier
  • Beschlussvorlage für weitere Seminare hier
Damit es keine Missverständnisse gibt:
Diese Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgt allein zu dessen Information! Es ist nicht so, dass der Arbeitgeber den Besuch eines (erforderliche) Seminars genehmigen könnte oder müsste! Der Betriebsrat entscheidet allein!
Hat der Arbeitgeber Einwände gegen Art oder Zeitpunkt eines Seminars, dann allerdings kann und soll man miteinander sprechen. Wird man sich nicht einig, stehen dem Arbeitgeber zwei Möglichkeiten offen, die sorgfältig unterschieden werden müssen:
  1. Bestreitet der Arbeitgeber die Erforderlichkeit des Seminars, kann er dazu ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht anstrengen.
  2. Ist der Arbeitgeber der Ansicht, dass der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann er die Einigungsstelle anrufen, die dann entscheidet (siehe § 76 BetrVG).
Bleibt zum Schluss noch die Kostenfrage:
Hat der Betriebsrat einen Seminarbesuch für eines seiner Mitglieder beschlossen, muss der Arbeitgeber alle damit zusammenhängenden Kosten übernehmen!

Dazu gehören:

  • die Fortzahlung des Entgelts (siehe § 37 Abs. 3 BetrVG)
  • die Fahrtkosten (nach betriebsüblichen Regeln)
  • die Seminarkosten einschließlich Verpflegung und Unterkunft
Weigert sich der Arbeitgeber, die Kosten zu übernehmen, um auf diese Weise zu verhindern, dass ein Betriebsratsmitglied an einem Seminar teilnimmt, kann der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren das Arbeitsgericht anrufen.
Wichtig:
Zuweilen versuchen Arbeitgeber den Anspruch auf Schulung des § 37 Abs. 6 BetrVG mit den Regelungen des § 37 Abs. 7 BetrVG zu verknüpfen. Dies ist jedoch grundlegend falsch!. Die Regeln, die für den Schulungsanspruch im § 37 Abs. 7 BetrVG festgelegt sind, können nicht auf den § 37 Abs. 6 BetrVG angewendet werden.

Seminare

Seminarangebote zu Grund- wie auch Spezialwissen für Betriebsräte finden Sie auf der Website des Bildungszentrums Oberjosbach (BZO)...

§ 37 Abs. 6

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Musterbriefe & Co.

Auf dieser Seite sind Vorlagen für folgende Arbeitshilfen und Beispielschreiben verlinkt:
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