§ 28 Abs. 2 BetrVG

"Gemeinsame Ausschüsse"

Grundsätzlich ist es möglich, dass Betriebsrat und Arbeitgeber für bestimmte Themen sogenannte "gemeinsame Ausschüsse" bilden, die in der Regel (aber nicht zwingend) paritätisch besetzt sind. 
Und wenn das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber dies zulässt, ist gegen solche Ausschüsse auch nichts einzuwenden. Für bestimmte Themen (z.B. Planung von Großprojekten, Datensicherheit) können sie sogar ausgesprochen nützlich sein.
Hält der Betriebsrat einen gemeinsamen Ausschuss (z.B. für die Begleitung eines großen Bauprojekts) für sinnvoll, kann er die Bildung eines solchen Ausschusses von sich aus anregen (hier ein Beispielschreiben).
Aber Vorsicht:
Eine Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen (§ 28 Abs. 1 BetrVG) sollten diese Ausschüsse, wenn überhaupt, nur in wirklichen Ausnahmefällen bekommen!
Wobei der Betriebsrat natürlich nur für seine Mitglieder im gemeinsamen Ausschuss beschließen kann, diesen zu bestimmten Fragen eine selbstständige Entscheidungsbefugnis zu übertragen. Eindeutig besser ist es aber, wenn der Betriebsrat eine solche Übertragung von Vollmachten an seine Mitglieder in gemeinsamen Ausschüssen ganz vermeidet...
Denn eine selbstständige Entscheidungsbefugnis für einen Ausschuss bedeutet ja immer, dass das Betriebsratsgremium auf bestimmte Informations-, Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte verzichtet und diese an einen Ausschuss abtritt. Das ist schon bei "reinen" Betriebsratsausschüssen nicht ganz unproblematisch, bei einem gemeinsamen Ausschuss ist es ganz unmöglich – sonst würden Arbeitgebervertreter über Betriebsratsangelegenheiten oder sogar -forderungen mitabstimmen können.
Deshalb gilt:
Gemeinsame Ausschüsse müssen auf die vorbereitende Bearbeitung von Sachfragen beschränkt bleiben!

Alle Entscheidungen bleiben dem Betriebsrat bzw. den Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vorbehalten.

§ 28 Abs. 2

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

Musterbriefe & Co.

Auf dieser Seite ist eine Vorlage für folgendes Beispielschreiben verlinkt: