§ 39 Abs. 3 BetrVG

Arbeitnehmer und Sprechstunde

Die rechtliche Lage ist klar:

Arbeitnehmer haben das Recht, jederzeit die Sprechstunde des Betriebsrats zu besuchen!
Das heißt konkret:
Ein Arbeitnehmer, der die Sprechstunde des Betriebsrats aufsuchen will, braucht dafür keine Genehmigung. Er muss sich lediglich bei seinem direkten Vorgesetzten abmelden. Er muss und soll dabei selbstverständlich nicht mitteilen, warum er die Sprechstunde aufsuchen will. Dass er die Betriebsratssprechstunde aufsuchen wird, das muss er allerdings sagen.
Deshalb gibt es natürlich – trotz der klaren Rechtslage – nicht unerhebliche Hemmschwellen:
  • Eine erste Hemmschwelle ist die Reaktion des Vorgesetzten (wenn dieser z.B. mit hochgezogenen Augenbrauen fragt: "Ach, zum Betriebsrat wollen Sie? Ist ja interessant...").
  • Eine zweite Hemmschwelle liegt in der Scheu, sich einem vielleicht unbekannten Betriebsratsmitglied anvertrauen zu müssen (so ist es z.B. oft eine besondere Schwelle, wenn regelmäßig nur der Betriebsratsvorsitzende / Freigestellte die Sprechstunden betreut).
An der Beseitigung dieser Hemmschwellen muss der Betriebsrat also in jedem Fall arbeiten (siehe § 39 Abs. 1 BetrVG)...
Für jeden Sprechstundenbesuch gilt:
  • Die Dauer eines Sprechstundenbesuchs ist zeitlich nicht begrenzt (darf vom Vorgesetzten zeitlich nicht begrenzt werden).
  • Der Arbeitnehmer ist für die Zeit des Sprechstundenbesuchs so weiterzubezahlen als hätte er durchgearbeitet.
Zur Absicherung der Betriebsratsarbeit ist es natürlich wichtig, sofort und entschieden zu reagieren, wenn das Recht eines Arbeitnehmers, die Sprechstunde des Betriebsrats aufzusuchen, irgendwie eingeschränkt wird (ein Beispielschreiben dazu findet sich hier)!
In bestimmten Situationen kann auch dies sehr interessant sein:
Es ist zulässig, dass Gruppen von Arbeitnehmern (z.B. eine komplette Abteilung) "kollektiv" eine Sprechstunde des Betriebsrats aufsuchen!
Sollte das Büro des Betriebsrats für den Besuch einer solchen Gruppe nicht ausreichen, muss und darf der Betriebsrat in einen passenderen Raum ausweichen.
Und noch etwas zum Schluss:
Das Recht der Arbeitnehmer, den Betriebsrat in Anspruch zu nehmen, ist selbstverständlich nicht auf die Sprechstunden begrenzt! In akuten Fällen (z.B. in Fällen der §§ 81–84) kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat bzw. ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen, wann immer ihm das notwendig erscheint!

§ 39 Abs. 3

(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.

Musterbriefe & Co.

Auf dieser Seite ist eine Vorlage für folgendes Beispielschreiben verlinkt: