§ 61 Abs. 1+2 BetrVG

JAV – Wähler und Kandidaten

Alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 und alle in einer Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer  (§ 60 Abs. 1 BetrVG) können sich an der JAV-Wahl beteiligen – ein Mindestalter gibt es nicht!
Auch die Frage der Wählbarkeit (das Recht, für die JAV zu kandidieren) ist einfach geregelt:
Alle Arbeitnehmer des Betriebs, die noch keine 25 Jahre alt sind oder zur Berufsausbildung beschäftigt werden, können sich als Kandidaten für die JAV aufstellen lassen!
Dies gilt aber nur...
...wenn diese Kandidaten nicht zwischen Kandidatenaufstellung und Beginn der JAV-Amtszeit (§ 64 BetrVG) 25 Jahre alt werden.
Außerdem gelten noch folgende Regelungen:
  • Ob JAV-Kandidaten in einem Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind, spielt keine Rolle.
  • Anders als bei der Betriebsratswahl kommt es für eine JAV-Kandidatur nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an.
  • Es gibt auch für eine JAV-Kandidatur kein Mindestalter.
  • Betriebsratsmitglieder können niemals für die JAV kandidieren.
Ein JAV-Mitglied darf sich für die Betriebsratswahl aufstellen lassen. Wird es dann gewählt, verliert es allerdings sein JAV-Amt.

§ 61 Abs. 1+2

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.