§ 59 Abs. 2 BetrVG

Die Wahl des KBR-Vorsitzenden

Die Wahl des KBR-Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt in der ersten Sitzung des Konzernbetriebsrats (Konstituierung).

Haben die Gesamtbetriebsräte im Sinne des § 54 BetrVG die Bildung des Konzernbetriebsrats beschlossen, muss der GBR des herrschenden Unternehmens oder (sofern dort kein GBR oder BR besteht) der GBR des Unternehmens mit den meisten Arbeitnehmern (Wählerlisten der letzten Wahlen) zur ersten Sitzung des KBR einladen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser GBR selbst für die Gründung eines KBR gestimmt hat oder nicht. Lädt er nicht ein, ist dies eine Pflichtverletzung und kann zu den im § 23 BetrVG genannten Maßnahmen führen. 
Für die Einladung gibt es zwar keine ausdrückliche Frist, sie soll aber unverzüglich nach dem Beschluss einen KBR zu gründen erfolgen.  Dies dürfte also in der Praxis eine Zeit zwischen einer und etwa vier Wochen sein.

Sie Sitzung wird zunächst vom Vorsitzenden des einladenden Gremiums geleitet. Dieser veranlasst die Wahl eines Wahlleiters. Steht dieser fest, übernimmt dieser die weitere Sitzung. Das Verfahren entspricht also der Vorgehensweise wie bei den konstituierenden Sitzungen des Betriebsrats. Der Wahlleiter führt dann die Wahl des KBR-Vorsitzenden durch.
Zu beachten ist, dass bei der Wahl die Stimmengewichtung der KBR-Mitglieder im Sinne des § 55 BetrVG anzuwenden ist. Genauso wird dann auch bei der Wahl des Stellvertreters verfahren.
Erst durch die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters in der ersten Sitzung des Konzernbetriebsrats, wird dieser geschäftsfähig.

Rechtsgrundlage

§ 59 Abs. 2

Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.