Beschlüsse fassen, aber richtig

Das Thema Beschlussfassung (§ 33 BetrVG) ist aus mehreren Gründen besonders wichtig:

  • Nahezu alle Probleme, die ein Betriebsrat bearbeitet, müssen mit einer formalen Beschlussfassung enden.
  • Ein rechtlich nicht korrekter Beschluss wäre rechtsunwirksam, was höchst fatale Folgen haben kann.
Deshalb muss der Betriebsratsvorsitzende höchst penibel auf alle rechtlich wichtigen Details bei der Beschlussfassung achten!
Der Betriebsrat muss beschlussfähig sein! Dazu gehört neben einer korrekten Einladung (siehe auchhier) an alle Betriebsratsmitglieder und insbesondere auch an eventuell benötigte Ersatzmitglieder, dass sich mindestens die Häfte aller Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung beteiligt hat (bei einem 5-köpfigen Betriebsrat also drei, bei einem 9-köpfigen Betriebsrat fünf Mitglieder usw.).
Ein Beschluss ist dann rechtswirksam gefasst, wenn die Mehrheit der anwesenden (!) Betriebsratsmitglieder zugestimmt haben
Dabei reicht es nicht, dass zu Beginn der Sitzung alle Betriebsräte anwesend waren. Mehr als die Hälfte der Betriebsräte muss auch zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sein. Es ist also darauf zu achten, ob sich nicht der eine oder andere Kollege bereits zur Mittagspause verabschiedet hat (oder ähnliches) und damit die Beschlussfähigkeit  verloren gegangen ist.
Beispiel:
Wenn von einem 9-köpfigen Betriebsrat fünf Mitglieder anwesend sind, ist die Beschlußfähigkeit gegeben. Ein Antrag ist angenommen, wenn  3 mit Ja stimmen.
In einigen speziellen Fällen genügt die Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder allerdings nicht, sondern es muss die Mehrheit des ganzen Gremiums zustimmen (wenn das der Fall ist, steht es ausdrücklich im Gesetz):
  • Beschluss über den Rücktritt des Betriebsrats (§ 13 BetrVG)
  • Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung an Ausschüsse (siehe dazu § 27 Abs. 3 und § 28 BetrVG)
  • Übertragen von Aufgaben an sogenannte Arbeitsgruppen (siehe dazu § 28 BetrVG)
  • Beschluss über die Geschäftsordnung des Betriebsrats (siehe dazu § 36 BetrVG)
  • Übertragung einer Betriebsratsaufgabe an einen Gesamtbetriebsrat (§ 50 Abs. 2 BetrVG)
  • Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Betriebsrats (siehe dazu § 107 Abs. 3 BetrVG)
Beispiel:
Wenn von einem 9-köpfigen Betriebsrat fünf Mitglieder anwesend sind, dann wäre der Betriebsrat beschlussfähig, es müssten aber bei einem solchen speziellen Beschluss auch alle fünf zustimmen, sonst wäre der Antrag abgelehnt.
Wichtig:
Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich. Sehr wichtig für die Gültigkeit eines Beschlusses ist, dass bei einer Beschlussfassung nur die Personen anwesend warten, die an der Sitzung berechtigter Weise teilnehmen durften (neben den Betriebsräten also z.B. der Gewerkschaftssekretär, die JAV oder die SBV).
Hinweis:
Für den Gesamtbetriebsrat und dem Konzernbetriebsrat gelten bei den Beschlussfassungen andere Regeln. Mehr dazu für den GBRhier und dem KBR hier.

Außerdem: Bei Angelegenheiten, die überwiegend in der Zuständigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) liegen, ist diese mit stimmberechtigt. Mehr hierzu siehe hier.

Weiter im Thema...

    • Die Mehrheit entscheidet. Was gar nicht immer so klar ist. (...)
    • Etwas komplizierter kann es z.B. werden, wenn es um eine JAV-Frage geht. (...)
    • Rechtsgrundlage

      § 33 Abs. 1+2 BetrVG
      (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
      (2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt [...]
      § 33 BetrVG kommentiert