§ 50 Abs. 2 BetrVG

GBR handelt im Auftrag

Wie schon in § 50 Abs. 1 BetrVG deutlich gemacht:
Grundsätzlich liegen alle Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei den örtlichen Betriebsratsgremien!
Das meistens rechtlich richtige, immer aber sinnvolle Vorgehen ist deshalb die ausdrückliche Aufgabenübertragung an den GBR in jedem Einzelfall!
Dabei ist es möglich, dass...
  • nur 1 Betriebsrat den GBR mit einer Aufgabe betraut (oder auch ein mehr oder weniger großer Teil der Betriebsratsgremien eines Unternehmens) oder dass
  • der GBR von allen örtlichen Betriebsratsgremien beauftragt wird, zu einer bestimmten Angelegenheit eine unternehmenseinheitliche Regelung herbeizuführen
Der GBR kann sich einem solchen Auftrag dann auch nicht entziehen!
Der Auftrag an den GBR kann sich aber darauf beschränken, dass der GBR nur Vorarbeiten zur Erledigung einer Aufgabe leisten soll (z.B. Informationsbeschaffung), dass die letzte Beschlussfassung aber beim beauftragenden Betriebsrat (den beauftragenden Betriebsräten) verbleibt.
Wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Betriebsräte unternehmenseinheitlich geregelt haben wollen, dann müssen auch alle Betriebsratsgremien einen entsprechenden Beschluss fassen. Denn:
Der GBR kann immer nur für die Betriebsräte aktiv werden, die ihn ausdrücklich mit einer Aufgabe beauftragen (es sei denn, der GBR wäre ausnahmsweise aus eigenem Recht für diese Aufgabe zuständig - siehe § 50 Abs. 1 BetrVG)!
Für die Beschlussfassung gilt:
Jede Beauftragung muss - ebenso wie ein jederzeit möglicher (!) Widerruf - stets schriftlich erfolgen (§ 27 Abs. 2 Satz 3+4 BetrVG)!

Der Beschluss zu einer solchen Beauftragung erfordert in jedem einzelnen Betriebsrat immer die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (und nicht nur die der anwesenden Betriebsratsmitglieder - siehe auch: "Beschlussfassung").

§ 50 Abs. 2

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.