§ 50 Abs. 1 BetrVG

Aufgaben für den GBR

Das Wichtigste zuerst:
Ein GBR ist den Betriebsratsgremien, die ihn durch Delegation bilden (§ 47 BetrVG), nicht übergeordnet und ist ihnen gegenüber erst recht nicht weisungsbefugt!
Die Hauptaufgabe eines GBR ist die gegenseitige Information und Koordination der Interessenvertretung innerhalb eines Unternehmens.
Und das heißt:
Alle Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte liegen immer und zuerst bei den örtlichen Betriebsratsgremien!
Ein GBR kann für die ihn bildenden Betriebsratsgremien eine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsaufgabe nur aus 2 Gründen übernehmen...
  1. weil die zu erledigende Angelegenheit aus sachlich zwingenden (!) Gründen unternehmenseinheitlich geregelt werden muss oder
  2. weil der GBR mit der Erledigung einer Angelegenheit durch die ihn bildenden Betriebsratsgremien ausdrücklich beauftragt wird (siehe § 50 Abs. 2 BetrVG)
Hier in § 50 Abs. 1 BetrVG geht es um den Fall 1:
Von sich aus und ohne Auftrag ist ein GBR nur dann für eine (Mitbestimmungs-)Aufgabe zuständig, wenn...
  1. die zu bearbeitende Angelegenheit das ganze Unternehmen (oder mindestens mehrere Betriebe) betrifft und (!) wenn
  2. diese Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte für die einzelnen Betriebe geregelt werden kann (!)
Ein bekanntes Beispiel für einen solchen Fall ist eine unternehmenseinheitliche Regelung zur Lohngestaltung (z.B. Prämien und Zuschläge – § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG). Arbeitgeber behaupten den Zwang zu einer unternehmenseinheitlichen Regelung besonders oft auch beim Einsatz von Informationstechnik (z.B. Arbeitszeiterfassung). In diesen (und allen anderen) Fällen muss jedoch sorgfältig geprüft werden, ob es sich tatsächlich um einen Zwang (ohne Alternative) handelt oder nur um eine Frage der Zweckmäßigkeit.
In solchen Zuständigkeitsfragen kann es zwischen einzelnen Betriebsratsgremien und dem GBR schnell einmal zu Auseinandersetzungen kommen. Der Arbeitgeber hat oft ein Interesse daran, eine Angelegenheit unternehmenseinheitlich und mit nur einem Verhandlungspartner zu behandeln und zu regeln. Aber auch mancher GBR kann der Versuchung, wichtige Themen an sich zu ziehen, nicht immer widerstehen.
Deshalb noch einmal:
Die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats ist stets die Regel, die "automatische" Zuständigkeit des GBR die Ausnahme!
Und es genügt nicht, dass es zweckmäßig oder kostengünstiger wäre, eine bestimmte Angelegenheit (z.B. die Einführung eines Personalfragebogens) unternehmenseinheitlich zu regeln, es muss zwingend erforderlich sein. Immer muss also der Einzelfall betrachtet und entsprechend entschieden werden.
Das sinnvollste Vorgehen ist es deshalb...

...wenn sich der GBR grundsätzlich und immer, ehe er von sich aus ein Thema zu übernehmen versucht, konkret darum bemüht, von den ihn bildenden Betriebsratsgremien mit dessen Bearbeitung beauftragt zu werden!

§ 50 Abs. 1

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

GBR + Wirtschaftsausschuss

In Unternehmen mit mehr als 100 beschäftigten Arbeitnehmern, die einen Gesamtbetriebsrat haben, ist es der Gesamtbetriebsrat, der die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses benennen müssen.
Mehr zum Thema Wirtschaftsausschuss siehe § 106 BetrVG