§ 87 Abs. 1 Nr. 10-14
Entgelt, Vorschlagswesen, Gruppen
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Die Einkommenshöhe fällt zwar nicht unter die Mitbestimmung des Betriebsrats, aber alles was sonst zu Entgeltfragen nicht in Tarifverträgen geregelt ist, kann der Betriebsrat mitgestalten - dazu könnten z.B. gehören:
- übertarifliche Zulagen
- besondere Entlohnungsformen (z.B. Zeit- oder Leistungsentlohnung)
- Gewinnbeteiligungen
- Vergütung von Bereitschaftsdiensten
§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
Ein spezielles Mitbestimmungsrecht gibt es zu Prämien und Leistungsentgelten - dazu könnten z.B. gehören:
- Festsetzung von Akkord-/Prämiensätzen
- Festlegung/Anpassung von Vorgabezeiten
- alle Fragen der Entgeltfestlegung nach Leistung
§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG
Das betriebliche Vorschlagswesen heißt heute meist anders (z.B. Qualitätszirkel oder KVP). Unabhängig davon hat der Betriebsrat aber zu allen diesen Fragen und Verfahren ein Mitbestimmungsrecht - es umfasst u.a.:
- Ausgestaltung bei der Einführung, Anwendung, Änderung und Abschaffung solcher Systeme
- Festlegung von Grundsätzen
- Bewertung und Prämienvergabe
§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG
Die sogenannte teilautonome Gruppenarbeit kommt in der Praxis nicht sehr oft vor. Der Betriebsrat könnte sie zwar anregen, ihre Einführung erzwingen kann er aber nicht. Gibt es jedoch eine solche Gruppenarbeit, dann hat er u.a. mitzubestimmen bei:
- Festlegung von Grundsätzen
- Festlegung der von der Gruppe zu übernehmenden "Gesamtaufgabe"
§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG
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§ 87 Abs. 1 Nr. 10-14
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
- 14.Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.