§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Betriebliche Entgeltgestaltung

Nicht nur die Entgelthöhe, sondern auch andere Entgeltfragen (z.B. Lohngruppeneinteilung) sind normalerweise in Tarifverträgen festgelegt. Alles lässt sich dort aber nicht regeln oder es werden bestimmte Fragen bewusst offen gelassen, damit sie in den Betrieben geregelt werden können ("Öffnungsklauseln"). Kurz:
Alle Entgeltfragen (außer der Entgelthöhe), die nicht in Tarifverträgen geregelt sind (zu beachten auch § 77 Abs. 3 BetrVG), unterliegen der Mitbestimmung durch den Betriebsrat!
Dazu können gehören:
  • die Schaffung eines betriebsbezogenen Systems von Entgeltgruppen
  • Regelungen zu übertariflichen Zulagen
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG greift allerdings nicht im Einzelfall (dazu eventuell § 99 BetrVG), sondern nur bei der Festlegung allgemeiner (kollektiver) Grundsätze. Darunter fällt auch die Einführung oder Anwendung "besonderer Entlohnungsformen", was so interessante Fragen einschließt wie z.B. die folgenden::
  • Soll in Zeit- oder Leistungsentlohnung gearbeitet werden?
  • Soll es Einzel- oder Gruppenzulagen geben?
  • Sollen Gewinnbeteiligungssysteme eingeführt werden, wenn ja wie?
Geht es dann um die Einhaltung der festgelegten Grundsätze, greift die Mitbestimmung des Betriebsrats auch im Einzelfall!
Dies gilt z.B. wenn einzelnen Arbeitnehmern aufgrund besonderer Leistungen Zulagen gewährt werden sollen oder wenn umgekehrt einzelnen Arbeitnehmern Zulagen weggenommen oder gekürzt werden sollen (z.B. wegen unzureichender Leistung oder wegen eines bevorstehenden Ausscheidens aus dem Betrieb).

Ebenfalls unter das Mitbestimmungsrecht fallen alle Geld- oder auch nur geldwerten Leistungen des Arbeitgebers, wenn sie in irgendeinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Neben außer- und übertariflichen Zulagen gehören dazu z.B.:

  • die Vergütung von Bereitschaftsdiensten
  • bezahlte Zusatzurlaube oder freie Tage
  • ein Extraausgleich für Nachtarbeit
  • die Bezahlung von zusätzlichen Pausen (etwa Bildschirmpausen)
  • die Entgeltfortzahlung bei Betriebsausflügen
  • zusätzliche 13. oder 14. Monatsgehälter
  • Prämien für Außendienstler
  • Prämien für Zielerreichung (auch Innendienst)
  • zinsgünstige Darlehen
  • Zuschüsse für Essensmarken
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Beteiligungen am Unternehmensergebnis
  • private Nutzung von Dienstwagen
  • Mietzuschüsse
  • Incentive-Programme
  • Cafeteria-Systeme

§ 87 Abs. 1 Nr. 10

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]

10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung [...]