§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG

Vorschlagswesen & Co.

Das "betriebliche Vorschlagswesen" heißt heute meist nicht mehr so, sondern trägt verschiedene Bezeichnungen (z.B. Qualitäts- und Innovationszirkel oder KVP = kontinuierlicher Verbesserungsprozess). Im Kern geht es aber immer um dasselbe: Arbeitnehmer sollen dazu angeregt werden, zu Produkten oder Verfahren Verbesserungsvorschläge zu machen.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gilt hier für die...
  • Ausgestaltung bei der Einführung, Veränderung oder Abschaffung entsprechender Systeme sowie die
  • Festlegung von Grundsätzen, nach denen Verbesserungsvorschläge geprüft, bewertet und vergütet werden
Zu diesen grundsätzlichen Regelungen gehören z.B.:
  • Einrichtung eines paritätisch besetzten Bewertungsausschusses
  • Höhe der Prämien im Verhältnis zum Jahresnutzen

§ 87 Abs. 1 Nr. 12

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]

12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen [...]