§ 87 Abs. 1 Nr. 14

Mobiles Arbeiten mitgestalten

Die Mitbestimmung bezieht sich auf die Ausgestaltung von mobilen Arbeitsplätzen, bei denen Informations- und Kommunikationstechnik zum Einsatz kommt. Die Frage, ob es überhaupt die Möglichkeit geben soll mobil zu arbeiten, entscheidet allerdings der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei

Welche Arbeitsplätze sind gemeint?

Gemeint sind Tätigkeiten, die vom Betrieb losgelöst von einem anderen Punkt ausgeübt werden können, und bei denen Informations- und Kommunikationstechnik mittels PC, Laptop, Tablet usw. zum Einsatz kommen. Es ist dabei egal, ob die Arbeit von zu Hause aus (Home-Office) oder irgendeinem anderen Ort ausgeführt werden soll.

Welche Arbeitsplätze sind nicht gemeint?

Vom § 87 Abs. 1 Nr. 14 nicht betroffen sind also Arbeitsplätze, die
  • ohne IT-Technik durchgeführt werden (z.B. Handwerker) oder
  • von Berufs wegen ohnehin auch IT-Kommunikationstechnik nutzen (z.B. Handelsvertreter, Fahrer usw.)
Wird die Möglichkeit des mobilen Arbeitens vom Arbeitgeber angeboten, hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung dieser Arbeitsplätze mitzubestimmen
Beispiele, was alles im Zuge der Gestaltung derartiger Arbeitsplätze zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geregelt werden kann:
  • der Ort, wo die Arbeit ausgeübt werden kann/darf
  • Beginn und Ende der Arbeitszeit und deren Lage; Zeiterfassung
  • Umgang mit Arbeitsmitteln
  • Sicherheits- und Gesundheitsfragen
  • die Erreichbarkeit und Anwesenheitspflichten im Betrieb
  • Kostenübernahme
  • und vieles mehr
In zahlreichen Einzelpunkten ist der Betriebsrat auch mit anderen Mitbestimmungsrechten des § 87 in der Mitbestimmung, wie z.B. bei § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Nr. 6 oder Nr. 7. Diese Mitbestimmungsrechte bestehen parallel zu den Rechten bei der Mitbestimmung zur Ausgestaltung des mobilen Arbeitens.

Rechtsgrundlage

§ 87 Abs. 1 Nr. 14

14.Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.