§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG

Leistung und Entgelt

Zusätzlich zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gibt es ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen. Allerdings nur soweit es darum geht, die Bezugsgrößen für die Ermittlung des Leistungseinkommens festzulegen. Dazu gehören
  • die Festsetzung von Akkord- oder Prämiensätzen
  • die Festsetzung und Veränderung von Vorgabezeiten (eingeschlossen der Umfang von Rüst-, Verteil- und Erholungszeiten)
Aber auch in allen anderen Fällen, in denen die Höhe eines Entgelts von der Messung oder Beurteilung einzelner Leistungen abhängt, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Dazu ein Beispiel:
Auch die sogenannten Zielvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem fallen unter die Mitbestimmung, wenn dabei die Höhe des Entgelts an das Erreichen bestimmter Leistungen gebunden wird. Diese Leistung muss auch nicht unbedingt eine mengenmäßige sein, sondern auch das Erreichen z.B. einer höheren Kundenzufriedenheit kann Bezugsgröße für ein Leistungsentgelt sein.
In allen diesen Fällen ist es Aufgabe des Betriebsrats, dafür zu sorgen, dass möglichst klare Kriterien für die Leistungsbemessung festgelegt werden.
Wichtig dabei ist auch: Ziele müssen klar definiert und messbar sein. Leistungsziele müssen aber auch durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinflussbar und erreichbar sein.

Ebenfalls wichtig ist, dass die Höhe der Leistungsprämie in einem akzeptablen Rahmen liegt. So sollte der überwiegende Teil des monatlichen Entgelts aus dem Festgehalt bestehen (Faustformel: min 80%) und die Leistungsprämie nur den kleineren Teil ausmachen. Prämiensyteme dürfen den Arbeitnehmer nicht zu risikohaften Arbeitsweisen verleiten (z.B. riskante Spekulationsgeschäfte im Bankgewerbe)

§ 87 Abs. 1 Nr. 11

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]

11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren