§ 87 Abs. 1 Nr. 2-5 BetrVG

Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Bei der Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen geht es nicht etwa um die Mindestzahl der z.B. wöchentlich abzuleistenden Arbeitsstunden. Das wird normalerweise in Tarifverträgen geregelt, ansonsten gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. In diesem Rahmen hat der Betriebsrat mitzubestimmen über:
  • Gestaltung der täglichen und der Wochenarbeitszeit
  • Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft
  • Arbeitszeitkonzepte
Die Gestaltung der Arbeitszeit hat einen großen Einfluss auf das Thema "Vereinbarkeit von Familie und Beruf" (siehe§ 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG). Dies sollte daher bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber mit berücksichtigt werden.

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Auch vorübergehende Verkürzungen oder Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit unterliegen (auch im Einzelfall) der Mitbestimmung - konkret:
  • Überstunden
  • Kurzarbeit

§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG

Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung spielen heute nur noch in speziellen Fällen (z.B. bei auswärtiger Arbeit) eine Rolle. Regelungsbedarf besteht oft noch bei:
  • Zeitguthaben oder Provisionen

§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG

In der Praxis besonders interessant ist die Mitbestimmung in allen Urlaubsfragen. Darunter fallen:
  • Urlaubsgrundsätze
  • Urlaubspläne
  • zeitliche Lage im Einzelfall

Weiter im Thema...

        • Arbeitszeitgestaltung, Bereitschaft, Arbeitszeitkonzepte (...)
        • Überstunden und Kurzarbeit auch im Einzelfall (...)
        • Auszahlung des Arbeitsentgelts (auch: Prämien usw.) (...)
        • Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplan, Urlaubszeitpunkte (...)
        • § 87 Abs. 1 Nr.2-5

          (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]
          2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

          3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
          4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
          5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird [...]