§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG

Urlaubsfragen

Dieses Mitbestimmungsrecht gilt nicht nur für den Jahresurlaub, sondern auch für alle anderen Urlaubsarten wie z.B.:

  • Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
  • Familienpause
  • Bildungsurlaub
  • "Sabbatjahr"
Und wie so oft bei der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG geht es nicht um die inhaltliche Frage, ob es einen solchen Urlaubsanspruch überhaupt gibt und wie groß dieser Anspruch ist (das regeln üblicherweise Gesetze und Tarifverträge), sondern es geht zunächst um:
Mitbestimmung beim Aufstellen von Grundsätzen, nach denen die verschiedenen Urlaube in Anspruch genommen werden können. Dazu gehören Fragen wie z.B.:
  • Regelungen zum Urlaub in Ferienzeiten
  • Begrenzungen für unbezahlte Sonderurlaube
  • Urlaubssperren
  • Betriebsferien und deren zeitliche Lage
Aber auch die Umsetzung dieser Grundsätze in die Praxis unterliegt der Mitbestimmung. Dazu gehört z.B.:
  • Aufstellung eines Urlaubsplans (z.B. aufbauen auf Listen mit Terminwünschen der einzelnen Arbeitnehmer)
  • alle Änderungen dieses Urlaubsplans
  • Beschwerden einzelner Arbeitnehmer über ihre Urlaubstermine
Ständiger Streitpunkt in den Betrieben ist häufig die Frage, wie der Urlaub beantragt werden muss, und wie und bis wann der Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt wird. Auch hierbei handelt es sich um eine Frage der Urlaubsgrundsätze. Es empfiehlt sich, diesen Punkt in einer Betriebsvereinbarung zu klären und so für klare Regeln im Betrieb zu sorgen.

Der strittige Einzelfall

Der Betriebsrat hat auch mitzubestimmen, wenn es einmal zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Vorgesetzten zum Streit darüber kommt, wann der Urlaub genommen werden kann. Die Mitbestimmung gilt hierbei also auch für einen Einzelfall.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer möchte gleich nach Ostern zwei Wochen Urlaub nehmen. Sein Vorgesetzter möchte diesen Urlaub nicht gewähren, weil er in dieser Zeit eine Besprechung plant.
Wendet sich nun der Arbeitnehmer an den Betriebsrat, hat dieser im vollem Umfang ein Mitbestimmungsrecht (theoretisch bis zur Einigungsstelle) und kann diesen Punkt für den Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber klären.

§ 87 Abs. 1 Nr. 5

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]

5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird [...]