§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Arbeitszeitfragen

Tages- und Wochenarbeitszeit
Im Rahmen von Tarifvertrag und Arbeitszeitgesetz hat der Betriebsrat mitzubestimmen über:
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (einschließlich Öffnungszeiten z. B. für Laden, Gaststätte oder Werkstatt) und damit zugleich auch über
  • die Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage
  • zeitliche Lage und Dauer der Pausen (auch spezielle Pausen wie Bildschirmarbeitspausen)
Zur Mitbestimmung gehört auch die Frage, was zur Arbeitszeit zählt; also u.a. auch die Umkleidezeiten und Zeiten für Vor- und Nacharbeiten.
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
Hier wird es Ziel des Betriebsrats sein, zu starke Einschränkungen bei der Gestaltung des Privatlebens zu begrenzen - dabei geht es vor allem um die folgenden Fragen:
  • welche dieser Dienste wirklich sinnvoll und erforderlich sind
  • in welchem Umfang einzelne Arbeitnehmer damit belastet werden
  • wie eine gerechte Verteilung dieser Belastung zu erreichen ist
Dienstliche Wegezeiten
Alle Regelungen über dienstliche Wegezeiten (zu entfernten Betriebsstätten, zu Kunden, zu Fortbildungsmaßnahmen usw.) unterliegen ebenfalls der Mitbestimmung
Außendiensttätigkeit
Auch die Verteilung und Lage der Arbeitszeit im Außendienst unterliegt der Mitbestimmung. Besonders oft wird vom Arbeitgeber versucht, notwendige Nebentätigkeiten nicht als Arbeitszeit zu werten. Aber auch die Tourenplanung, das Beladen des Fahrzeugs oder der abendliche Bericht gehören zur Arbeitszeit.

Arbeitszeitkonzepte
Besonders wichtig ist die Mitbestimmung des Betriebsrat aber bei der Einführung und Gestaltung umfassender Arbeitszeitkonzepte und -modelle wie z.B.:

  • Schichtarbeit
  • Gleitzeit
  • Arbeitszeitkonten
  • Vertrauensarbeitszeit (Arbeiten ohne Zeiterfassung)
  • Jobsharing (Teilen eines Arbeitsplatzes)
  • KAPOVAZ (kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit = Arbeitnehmer sollen nur dann zur Arbeit kommen, wenn Beschäftigung da ist)
Arbeitszeitnachweise / Zeiterfassung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden:
Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
(1 ABR 22/21)
Wichtig ist, dass bestehende Vereinbarungen auch eingehalten werden. Der Betriebsrat hat daher das Recht (und ist dazu auch verpflichtet), darüber zu wachen, dass die vereinbarten Arbeitszeitregelungen, gesetzliche Höchstarbeitszeiten und die tarifliche Wochenarbeitszeit auch tatsächlich eingehalten werden (siehe § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Der Betriebsrat hat daher das Recht, vom Arbeitgeber die Arbeitszeitnachweise der Arbeitnehmer zu verlangen.
Wie Arbeitszeiten im Betrieb erfasst werden, unterliegt der Mitbestimmung und ist auch eine Frage der Ordnung im Betrieb (siehe § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Wenn hierzu Stechuhren oder andere elektronische Zeiterfassungssysteme genutzt werden sollen, kommt auch noch die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr 6 BetrVG dazu.

Aus diesem Grunde ist die häufig von Arbeitgebern gewünschte "Vertrauensarbeitszeit" nicht durchführbar (und auch gar nicht gewünscht), wenn der Betriebsrat seine Aufgaben ernst nimmt.
Ohnehin führt die sogenannte Vertrauensarbeitszeit zur Arbeitsverdichtung, zur schleichenden Erhöhung der Wochenarbeitszeit und zur unbemerkten und unbezahlten Erhöhung der Mehrarbeitsstunden.

§ 87 Abs. 1 Nr. 2

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage [...]