§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG

Auszahlung des Arbeitsentgelts

Ähnlich wie bei § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Arbeitszeitfragen) geht es hier nicht um eine Mitbestimmung bei der Entgelthöhe, bei Eingruppierungen o.ä. (die sind ja üblicherweise in Tarifverträgen geregelt), sondern allein um alle mit der Auszahlung des Entgelts zusammenhängenden Fragen.

Unter den Begriff "Arbeitsentgelt" fällt dann aber aber alles, was ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern für ihre Arbeitsleistung bezahlt:
  • Lohn/Gehalt
  • alle Zuschläge
  • Prämien/Provisionen
  • Spesen/Reisekosten usw.
Schon lange sind bargeldlose und monatliche Entgeltzahlungen die Regel. Deshalb sind "Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte" nur noch in speziellen Fällen ein durch Mitbestimmung zu regelndes Problem. Dennoch kommen solche Fälle noch vor, z.B. bei:
  • Abschlagszahlungen
  • mobiler Arbeit (Montage)
  • Arbeit im Ausland
Und gerade in diesen Fällen kann sich auch noch die Frage der mit bargeldloser Entgeltzahlung verbundenen Kosten (Kontoführungsgebühren) stellen.
Besonders häufig gibt es noch Probleme und damit auch Regelungsbedarf, wenn es um den Auszahlungszeitpunkt spezieller Entgeltbestandteile geht - z.B.:
  • angesammelte Zeitguthaben
  • Provisionen und Prämien
  • Reisekosten und Spesen

§ 87 Abs. 1 Nr. 4

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte [...]