§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Überstunden und Kurzarbeit

Vorübergehende, also kurzfristig geplante und zeitlich begrenzte Verkürzungen und Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit unterliegen der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Dieses Mitbestimmungsrecht greift demnach bei:
  • Überstunden(dabei auch die Frage des Zeitausgleichs)
  • Kurzarbeit
  • vorübergehenden Erhöhungen der Höchstzeiten bei Gleitzeitsystemen u.ä.
Der Betriebsrat hat also immer mitzubestimmen, wenn es um die betriebsübliche Arbeitszeit geht, sowohl grundsätzlich als auch in jedem Einzelfall!
Der Betriebsrat wird dabei klären und regeln, ob z.B.:
  • die Arbeitszeit überhaupt verlängert/verkürzt werden muss
  • es sich wirklich nur um eine vorübergehende Notwendigkeit handelt (oder ob vielleicht Neueinstellungen infrage kommen)
  • wie eine möglichst gerechte Verteilung der damit verbundenen Belastungen erreicht werden kann
Die Mitbestimmung besteht auch dann, wenn (häufig bei außertariflichen Angestellten) bereits eine bestimmte Zahl von Mehrarbeitsstunden mit dem Gehalt abgegolten werden. Auch in diesen Fällen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu beteiligen.
Da speziell Überstundenentscheidungen oft sehr kurzfristig fallen, ist ein Grundsatz der Mitbestimmung besonders wichtig:

Mitbestimmung muss immer stattfinden, bevor eine Maßnahme in die Tat umgesetzt wird! Deshalb sind z.B. ohne Zustimmung des Betriebsrats angesetzte Überstunden ein klarer Rechtsverstoß!

§ 87 Abs. 1 Nr. 3

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit [...]