§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG

Teilautonome Gruppenarbeit

Gemeint ist mit § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG eine Form der Gruppenarbeit, die meist als "teilautonom" bezeichnet wird. Das sind Gruppen, die innerhalb eines festgelegten Rahmens einen bestimmten Teil z.B. eines Produktionsablaufs selbstständig planen und steuern.
Soll eine solche Form der Gruppenarbeit im Betrieb eingeführt werden (sei es auch nur für eine einzige Gruppe) hat der Betriebsrat über deren Grundsätze mitzubestimmen - allerdings nur dann, wenn es sich wirklich um eine teilautonome Gruppe handelt, wenn der oder den Gruppen also eine "Gesamtaufgabe" übertragen werden soll.
Von einer Gesamtaufgabe kann immer dann gesprochen werden, wenn eine "normale" Arbeitsaufgabe um üblicherweise vor- oder nachgelagerte Tätigkeiten (z.B. Materialbeschaffung, Arbeitsplanung, Qualitätssicherung) so erweitert wird, dass in eigenverantwortlicher Tätigkeit ein weitgehend komplettes Produkt oder eine in sich abgeschlossene Dienstleistung entsteht.
Das könnte auch für den Betriebsrat durchaus interessant sein - aber:
Die Entscheidung, ob eine solche Form der Gruppenarbeit eingeführt (oder wieder abgeschafft) wird, ist allein dem Arbeitgeber überlassen!
Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der allgemeinen Regeln, die für die einzuführende Gruppenarbeit gelten sollen, mitzubestimmen - dazu gehören z.B. Regelungen zu folgenden Probleme:
  • Aufgabenwechsel innerhalb der Gruppe
  • Leitung der Gruppe (etwa durch einen Gruppensprecher)
  • Koordination mit anderen Betriebsstellen
Achtung:
Da die Einführung von Gruppenarbeit für den einzelnen Arbeitnehmer eine Versetzung bedeutet, hat der Betriebsrat auch in dieser Hinsicht mitzubestimmen (§ 99 BetrVG)!

§ 87 Abs. 1 Nr. 13

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]

13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.