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Auf einen Blick

Der Betriebsrat kann verlangen, dass freie Arbeitsplätze im Betrieb ausgeschrieben werden.

Warum sollte der Betriebsrat die innerbetriebliche Ausschreibung von zu besetzenden Arbeitsplätzen fordern?

 

Der Betriebsrat hat das Recht zu verlangen, dass alle Ausschreibungen von Arbeitsplätzen innerhalb des Betriebs angeboten werden - auch dann, wenn der Arbeitgeber die Stelle eigentlich mit einem Externen, einer freien Mitarbeiterin oder einem Leiharbeitnehmer besetzen möchte! 

Die Gründe, warum der Betriebsrat die innerbetriebliche Ausschreibung verlangen sollte können beispielsweise sein….

  • Arbeitnehmende wollen sich vielleicht verändern und sollen dafür die Chance bekommen
  • Arbeitnehmende haben Sorge, ihren derzeitigen Arbeitsplatz vielleicht bald zu verlieren

Hat der Betriebsrat die Ausschreibung(en) „verlangt“, muss der Arbeitgeber dies auch tun.

Das Verlangen des Betriebsrats nach internen Stellenausschreibungen gilt immer für zukünftig zu besetzende Stellen. Der Betriebsrat kann also keine innerbetriebliche Ausschreibung verlangen, wenn der Arbeitgeber bereits die Anhörung des Betriebsrats zur Einstellung (siehe  § 99 BetrVG) eingeleitet hat.

Für die Stellen leitender Angestellter (siehe § 5 BetrVG) gilt dieses Recht allerdings nicht. 

Wie können die Regeln für eine innerbetriebliche Ausschreibung zwischen Arbeitgeber und BR vereinbart werden?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: 

Der Betriebsrat...

  • kann eine innerbetriebliche Stellenausschreibung für jeden Einzelfall verlangen, in dem er dies für sinnvoll hält - oder
  • fordert allgemein eine innerbetriebliche Stellenausschreibung für jede neu zu besetzende Stelle.

Im betrieblichen Alltag, dürfte das Verlangen alle Stellen auszuschreiben, die bessere Lösung sein - für beide. Denn die Einzelfallregelung würde immer einmal wieder zu Auseinandersetzungen und Reibungsverlusten führen. Deshalb stehen die Chancen auch gar nicht schlecht, dass sich Betriebsrat und Arbeitgeber darauf einigen können, die Einzelheiten der Stellenausschreibung in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG) zu regeln. 

In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung können unter anderem geregelt werden……

  • in welchem "Medium" (z.B. Betriebszeitung, Informationsbrett, Intranet)
  • in welcher Form (mit welchen Informationen / Daten) und
  • wie lange eine solche Ausschreibung innerbetrieblich bekannt gegeben werden muss.
  • Welche Stellen nicht ausgeschrieben werden sollen (kurzfristige Aushilfen, Krankheitsvertretungen o.ä.).

Die Dauer der Bekanntgabe genau festzulegen ist auch deshalb wichtig, weil der Arbeitgeber zwar zeitgleich zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung auch außerhalb des Betriebs nach Stellenbewerbern suchen darf, aber erst dann jemanden einstellen kann, wenn die innerbetriebliche Stellenausschreibung beendet ist.

In seiner Entscheidung für einen bestimmten Bewerber ist der Arbeitgeber dann aber frei. Es geht für den Betriebsrat also vor allem darum, dass die im Betrieb Beschäftigten jedenfalls die Chance bekommen, sich (auch) zu bewerben. Einen Vorrang für innerbetriebliche Bewerber gibt es nicht – es sei denn, Betriebsrat und Arbeitgeber hätten dies in Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) vereinbart. 

Hat der Arbeitgeber die innerbetriebliche Stellenausschreibung unterlassen, obwohl der Betriebsrat sie gefordert hat, kann der Betriebsrat einer daraus folgenden Einstellung seine Zustimmung verweigern (§ 99 BetrVG).

Gesetzestext

§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann