Aufgaben des Vorsitzenden

Laut Betriebsverfassungsgesetz gehört zu den Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden:

  • die Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegen­über abgegeben werden sollen
  • die Einberufung von Betriebsratssitzungen (inkl. Festlegung der Tagesordnung, Leitung der Sitzun­g, Abzeichnung des Protokolls)
  • Leitung der Betriebsversammlung

Hinzu kommen dann noch - wie im vorhergehenden Schritt gesehen - die laufenden Geschäfte (ständigen Routineaufgaben), die der Betriebsrat dem Betriebsratsvorsitzenden übertragen will.

Wichtig ist natürlich auch, dass der Betriebsratsvorsitzende die Aktivitäten des Betriebsrats insgesamt koordiniert – dazu gehört:

  • sicherstellen, dass alle eingehenden Probleme und Themen vom Betriebsrat und seinen Ausschüssen behandelt werden
  • Entgegennahme aller Informationen des Arbeitgebers (aber keine Diskussion auf eigene Faust!)
  • Sammlung weiterer Informationen (Protokolle von Ausschüssen, Gesprächs- und Aktennotizen, Briefe usw.) sowie Weiterleitung an die jeweils Zuständigen (Betriebsratssitzung, Ausschüsse, mit bestimmten Arbeiten beauftragte Betriebsratsmitglieder)
  • Überwachung der Erledigung von Aufgaben und Projekten, die sich der Betriebsrat vorgenommen oder mit denen der Betriebsrat Ausschüsse oder einzelne Betriebsratsmitglieder beauftragt hat
  • Verfolgung vor allem der (noch) unerledigten Arbeiten (erneut und wiederholt auf die Tagesordnung der Betriebsratssitzungen setzen)

Und dann sind da noch einige Verwaltungsaufgaben - der oder die Betriebsratsvorsitzende...

  • erledigt den gesamten Schriftverkehr des Betriebsrats (bzw. sorgt dafür, dass er erledigt wird)
  • nimmt die eingehende Post (auch E-Mails natürlich) entgegen, verteilt sie und legt/speichert sie ab
  • sammelt alle anderen schriftlichen Unterlagen und Dateien und heftet sie entweder nach Aktenplan weg oder speichert die Dateien im richtigen Ordner/Verzeichnis ab
  • stellt sicher, dass jedes Betriebsratsmitglied jederzeit Zugang zu allen Unter­lagen (und damit natürlich auch zum PC des Betriebsrats) hat

Für all dies gilt:

Alle über das gesetzlich Festgelegte hinausgehenden Aufgaben sollen dem oder der Betriebsratsvorsitzenden nicht "automatisch" und pauschal übertragen werden! Immer sollte auch überlegt werden, ob nicht jemand anderer bestimmte Aufgaben übernimmt! Jede nicht gesetzlich geregelte Aufgabenübertragung muss einzeln beschlossen werden (Geschäftsordnung - siehe dazu § 36 BetrVG)!

Dabei sollte natürlich auch darüber diskutiert werden, in welchem Umfang Routineaufgaben der Büroarbeit von zusätzlichen Büropersonal (siehe auch § 40 Abs. 2 BetrVG) übernommen werden kann.

Und:

Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz darf der Betriebsrat seinem Vorsitzenden in keinem Fall übertragen - auch nicht durch Beschluss oder Geschäftsordnung!