Aufgaben des Betriebsausschusses

In allen Betriebsräten mit neun und mehr Mitgliedern muss (!) ein Betriebsausschuss gewählt werden. Konkret heißt das, dass schon ein neunköpfiger Betriebsrat einen fünfköpfigen (!) Betriebsausschuss wählen muss (§ 27 BetrVG) - was eigentlich nicht gerade sinnvoll ist. Dennoch ist diese Vor­schrift des Betriebsverfassungsgesetzes zwingend! Und das heißt (unter anderem):

Immer wenn ein Betriebsausschuss gewählt wird (werden muss), übernimmt dieser die Aufgaben, die in kleineren Betriebsräten der Vorsitzende hat (vor allem: die laufen­den Geschäfte)!

Konkret:

Die Aufgaben, die dem Betriebsausschuss übertragen werden sollen, müssen nach dem gleichen Verfahren und genauso detailliert diskutiert und beschlossen werden, wie das auch für den Betriebsratsvorsitzenden gilt.

Der Betriebsausschuss legt dann intern fest, wie er diese Arbeiten unter seinen Mitgliedern verteilt!

In einem sehr wichtigen Punkt aber gilt etwas anderes als bei der Aufgabenübetragung an den Betriebsratsvorsitzenden:

Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss auch Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Ausnahme: Abschluss von Betriebsvereinbarungen!

Aber Achtung: Hierzu sind die Vorschriften des § 27 BetrVG zu beachten. Die Übertragung von Aufgaben muss schriftlich erfolgen und von der Mehrzahl aller Betriebsratsmitglieder beschlossen sein.

Aber Vorsicht:
Eine solche Aufgabenübertragung ist natürlich nicht unproblematisch - mehr dazu dann im nächsten Schritt...

Rechtsgrundlage

§ 27 Abs. 1+2 BetrVG
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
- 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern [...]
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen [...]
§ 27 BetrVG kommentiert