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3. Einladung zur BR-Sitzung
Wann und wie eingeladen wird und wer dabei berücksichtigt wird

Auf einen Blick

Die Einladung zur BR-Sitzung erfolgt durch den oder die Vorsitzende.

Die Einladung muss rechtzeitig erfolgen und sie muss informativ sein – also mindestens eine detaillierte Tagesordnung enthalten.

Zu jeder Betriebsratssitzung müssen alle Betriebsratsmitglieder und – wenn nötig – auch die „richtigen“ Ersatzmitglieder eingeladen werden.

Die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung haben das Recht, an jeder Betriebsratssitzung teilzunehmen. Auch sie erhalten eine Einladung

Weitere Personen können eingeladen werden: z. B. die zuständige Gewerkschaft, sachkundige Kolleginnen und Kollegen, externe Sachverständige oder der Arbeitgeber.

Wann und wie muss eingeladen werden?

Zu einer Betriebsratssitzung muss rechtzeitig eingeladen werden. Was „rechtzeitig“ bedeutet, kann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein.

Zwei Beispiele für rechtzeitige Einladungen zur BR-Sitzung

Betriebsrat A macht jede Woche am gleichen Wochentag (am Donnerstag) BR-Sitzung. Das Gremium hat verabredet, dass es ausreicht, drei Tage vorher am Montag, die Einladung mit Tagesordnung vorliegen zu haben.

Betriebsrat B macht alle vier Wochen eine Sitzung – und das auch an unterschiedlichen Wochentagen. Der Gewerkschaftssekretär hat diesem Gremium empfohlen, die Einladung mit Tagesordnung und zusätzlichem Material mindestens eine Woche vorher allen Betriebsratsmitgliedern zugängig zu machen. Und er hat empfohlen, besser regelmäßige Sitzungen mindestens im zwei-Wochen-Rhythmus zu machen.

Entscheidend ist immer, dass die Betriebsratsmitglieder (und alle weiteren Eingeladenen) genug Zeit haben, um sich anhand der Tagesordnung und des eventuell beigefügten Materials auf die Themen der kommenden Sitzung vorbereiten zu können!

Nur in dringenden Fällen (z. B. außerordentliche Kündigung) wird der oder die Betriebsratsvorsitzende kurzfristiger einladen.

Auch die Ersatzmitglieder, die für verhinderte Betriebsratsmitglieder einspringen müssen, sind genauso rechtzeitig einzuladen wie reguläre Betriebsratsmitglieder. Nur wenn ein Betriebsratsmitglied sehr kurzfristig ausfällt (plötzliche Erkrankung), darf auch kurzfristig eingeladen werden – nötigenfalls sogar unmittelbar vor Beginn der Betriebsratssitzung.

Die Tagesordnung sollte schriftlich erstellt werden und sie muss aussagekräftig sein. Sie soll die Betriebsratsmitglieder konkret über die anstehenden Themen informieren.

Jedes Betriebsratsmitglied soll sich angemessen auf die anstehenden Themen vorbereiten können. Eine Tagesordnung muss also die Themen so genau beschreiben, dass jedes Betriebsratsmitglied noch rechtliche Bewertungen nachschlagen, mit Betroffenen sprechen oder schriftliches Material (z. B. eine alte Betriebsvereinbarung) durchlesen kann.

Nur wenn alle BR-Mitglieder verstehen, was sich konkret hinter einem Tagesordnungspunkt verbirgt, ist eine sachgerechte Vorbereitung möglich. Denn am Ende muss ich jedes Mitglied eine Meinung gebildet haben, ob es für eine Maßnahme ist oder dagegen.

Ein Beispiel für eine aussagekräftige Tagesordnung

Einladung zur Betriebsratssitzung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hiermit lade ich zur nächsten BR-Sitzung am Donnerstag, den … um 14 Uhr ein. Wir treffen uns im Betriebsratsbüro.

Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:

TOP 1 Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP 2 Ergänzung/ Erweiterung der Tagesordnung?
TOP 3 Einwendungen zur Niederschrift vom …
TOP 4 Beschlussfassung über beantragte Mehrarbeit im Lager am … 
TOP 5 Beschlussfassung über die beabsichtigte fristgerechte Kündigung von Leon Rossi,  beschäftigt im Lager, zum …
TOP 6 Beschlussfassung über die Teilnahme von … am BR3-Seminar im BZO von … bis …
TOP 7 Berichte aus den Abteilungen

TOP 11 Sonstiges

Ich bitte um vollständiges Erscheinen. Für den Fall einer dringenden Verhinderung bitte ich um sofortige Benachrichtigung, sodass ich das entsprechende Ersatzmitglied einladen kann.

Wer wird eingeladen?

Zu jeder BR-Sitzung müssen natürlich alle Betriebsratsmitglieder eingeladen werden. Für tatsächlich verhinderte feste BR-Mitglieder müssen unbedingt Ersatzmitglieder eingeladen werden. 

Das ist wichtig, denn sonst besteht die Gefahr, dass alle auf einer Sitzung gefassten Beschlüsse rechtsunwirksam sind.

Wo vorhanden, muss auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) als auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) eingeladen werden. 

Auch Vertreter der zuständigen Gewerkschaft, betroffene und sachkundige Kolleginnen und Kollegen, externe Sachverständige können (zu bestimmten Themen) eingeladen werden. 

Der Arbeitgeber kann (zusätzlich zum Monatsgespräch § 74 BetrVG) auch zu einer regulären Betriebsratssitzung eingeladen werden. Meist geschieht das zu bestimmten Tagesordnungspunkten. Er ist verpflichtet zu kommen oder eine (kompetente) Vertretung zu schicken. 

Einladung der JAV und der SBV

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) und ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) haben das Recht, an jeder Betriebsratssitzung teilzunehmen, nicht aber die Pflicht. Die JAV kann zu jeder Betriebsratssitzung eines ihrer Mitglieder mit der Teilnahme beauftragen.

Um sich entscheiden zu können, ob sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, müssen sie über den Termin und die Tagesordnung informiert sein. Sie müssen deshalb genauso eingeladen werden wie die Betriebsratsmitglieder.

Die Schwerbehindertenvertretung hat bei der Betriebsratssitzung kein Stimmrecht.

Auch die JAV hat bei „normalen“ Betriebsratsthemen kein Stimmrecht. Nur wenn Jugend- und Ausbildungsprobleme auf der Tagesordnung stehen, muss die gesamte JAV eingeladen werden. Sie kann dann zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten gleichberechtigt mitdiskutieren und mit all ihren Mitgliedern mit abstimmen (§ 67 BetrVG)!

Sowohl die SBV als auch die JAV können unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats fordern (siehe § 35 BetrVG). 

Grundsätzlich sollte der Betriebsrat die SBV und die JAV gut in die Sitzungen integrieren. Auch diese beiden Parteien sind für die Meinungsbildung im Betriebsrat wichtig und bringen neue Perspektiven ein. Sie sind nicht als Konkurrenzgremien, sondern als Erweiterung des Betriebsrates zu verstehen. 

Der Arbeitgeber und die Sitzungen des Betriebsrats

Der Arbeitgeber hat das Recht, über jede stattfindende Betriebsratssitzung informiert zu werden

Er wird aber nur über die Tatsache, dass und wann und wo eine Betriebsratssitzung stattfindet, informiert. Er hat selbstverständlich kein Recht, über den Inhalt einer Betriebsratssitzung informiert zu werden und schon gar nicht das Recht, (ohne Einladung) daran teilzunehmen!

Wenn der Betriebsrat den Arbeitgeber allerdings zu einer Betriebsratssitzung einlädt, ist dieser verpflichtet zu kommen. Schickt der Arbeitgeber eine Stellvertretung, muss diese sachkundig und auch entscheidungsbefugt sein.

Auch kann der Arbeitgeber vom Betriebsrat verlangen, dass eine Betriebsratssitzung zu einem bestimmten Thema stattfindet und, dass er zu diesem Tagesordnungspunkt eingeladen wird. Der oder die Betriebsratsvorsitzende muss das geforderte Thema dann auf die Tagesordnung setzen und den Arbeitgeber dazu einladen. 

Soll der Arbeitgeber an einer Sitzung des Betriebsrats teilnehmen, ist es wichtig, dass sich alle BR-Mitglieder an einige Regeln halten:

  • Die Einladung des Arbeitgebers zu einer Betriebsratssitzung erfolgt zu ausgewählten Tagesordnungspunkten. In der Einladung sind nur diese Tagesordnungspunkte aufzuführen.
  • Es ist sinnvoll, eine Uhrzeit zu vereinbaren. Vor und nach dem entsprechenden Tagesordnungspunkt sollte eine kurze Pause gemacht werden.
  • Das Gremium sollte sich vorab über das Ziel des Gesprächs verständigen und nicht ungewollt in eine Verhandlung hineinrutschen.
  • In Anwesenheit des Arbeitgebers werden keine Beschlüsse gefasst.
  • Dem Arbeitgeber ist nur der Teil der Sitzungsniederschrift auszuhändigen, an der er selbst teilgenommen hat.

Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber alternativ oder zusätzlich (und mit Tagesordnung zu einer gemeinsamen Besprechung (nach § 74 BetrVG) einladen, die ohnehin einmal im Monat stattfinden sollte.

Einladung an Arbeitnehmende als Betroffene oder Sachkundige

Da Betriebsratssitzungen nicht öffentlich sind, ist es nicht möglich, alle interessierten Kolleginnen und Kollegen regelmäßig zur Teilnahme einzuladen. Will der Betriebsrat eine oder mehrere Arbeitnehmende zur Sitzung einladen, muss er dafür immer einen konkreten Grund haben. 

Arbeitnehmende als Betroffene 

Der Betriebsrat kann Arbeitnehmende in die BR-Sitzung einladen, um über persönliche Probleme (z. B. Kündigung, Abmahnung, Beschwerden) oder auch abteilungsbezogene Probleme zu berichten.

Der Betriebsrat kann sich so von den Problemen ein Bild machen und für die anschließende Diskussion von Problemlösungen verwertbare Informationen sammeln. Um die Einschätzungen und Erfahrungen der Betroffenen kennenzulernen, kann der Betriebsrat auch Gruppen von Arbeitnehmenden jederzeit in eine Betriebsratssitzung einladen. Das geschieht gezielt und begrenzt für diesen einen Tagesordnungspunkt.

Arbeitnehmende sind Sachkundige ihrer Arbeitsplätze

Was funktioniert und was nicht? Wie muss eine Maßnahme gestaltet sein, damit sie funktioniert? Die Menschen, die täglich an diesen Arbeitsplätzen arbeiten, wissen das in der Regel am besten. Hier eröffnet § 80 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat die Möglichkeiten, diese Kolleg:innen als Sachkundige zur BR-Sitzung einzuladen.

Und dabei muss es nicht immer um komplizierte Fachthemen gehen. Sinnvoll kann es auch sein, Arbeitnehmende als „Sachkundige“ für alltägliche Arbeitsprobleme einzuladen.

Zwei Beispiele für das Hinzuziehen sachkundiger Arbeitnehmender

Es geht um Probleme an Arbeitsplätzen, mit denen sich kein Betriebsratsmitglied auskennt.

Der Betriebsrat benötigt Informationen über bestimmte Maschinen und/ oder Arbeitsabläufe.

Dass Arbeitnehmende das Recht haben, auf Einladung während der Arbeitszeit und bei Fortzahlung des Entgelts an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen, ist selbstverständlich.

Gerade bei komplexen Themen wird der Betriebsrat in der Regel beschließen, eine:n externe:n Sachverständige:n (§ 80 Abs.3 BetrVG) zu engagieren. Auch eine externe sachkundige Person kann bei Bedarf an der BR-Sitzung teilnehmen und wird dafür entsprechend eingeladen. 

Was ist bei der Einladung von Ersatzmitgliedern zu beachten?

Der oder die Betriebsratsvorsitzende muss alles Erforderliche tun, damit der Betriebsrat auch bei Verhinderung einzelner Betriebsratsmitglieder immer in voller Zahl zusammenkommen.

Die korrekte Einladung von Ersatzmitgliedern ist also zwingende Voraussetzung für ordnungsgemäße Betriebsratssitzungen und rechtswirksame Beschlüsse!

Wenn ein Betriebsrat bei einer Sitzung nicht vollzählig ist, muss der oder die Betriebsratsvorsitzende im Zweifelsfall genau erklären können, warum es nicht möglich war, die Lücken durch Einladung von Ersatzmitgliedern zu schließen. Gelingt dies nicht, wurde nicht korrekt zur Betriebsratssitzung eingeladen und die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse könnte erfolgreich angefochten werden.

Es sollte selbstverständlich sein, dass der oder die Betriebsratsvorsitzende immer rechtzeitig und genau darüber informiert ist, welches Betriebsratsmitglied wann verhindert sein wird. Dafür sollte es klare Regelungen geben.

Ein Beispiel aus der Praxis

  • Der Betriebsratsvorsitz führt einen Urlaubsplan für alle Betriebsrats- und Ersatzmitglieder, der auch alle anderen vorhersehbaren Verhinderungen (z. B. Seminare) enthält!
  • Jedes Betriebsratsmitglied hat sich verpflichtet (und hält es auch ein), den Vorsitz (bzw. die Stellvertretung) über jede Verhinderung so rechtzeitig wie möglich zu informieren!
  • Alle gemeldeten Verhinderungen werden sofort in den Plan eingetragen. Er ist tagesaktuell.
  • Vorsitz und Stellvertretung haben die Einhaltung der Regeln im Blick. Bei Bedarf führen sie Einzelgespräche oder setzen den Punkt auf die Tagesordnung.

Nur so kann der oder die Betriebsratsvorsitzende die jeweiligen Ersatzmitglieder rechtzeitig ermitteln und einladen. 

Für jedes verhinderte Betriebsratsmitglied muss das „richtige“ Ersatzmitglied eingeladen werden. Liegt kein echter Verhinderungsgrund vor, darf auch kein Ersatzmitglied eingeladen werden (siehe auch § 29 Abs. 2 BetrVG). 

Wann ist ein BR-Mitglied verhindert? 

Was tatsächlich ein „anerkannter“ Hinderungsgrund sein kann, um einer Sitzung fernzubleiben, ist nirgends festgelegt. Allgemein anerkannt ist z. B. Urlaub, Krankheit oder Seminarbesuch. 

Natürlich kann es in Ausnahmefällen auch weitere Hinderungsgründe geben. Die Verhinderung muss dabei immer aus einer persönlichen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds entstehen und nicht aus betrieblichen Unzulänglichkeiten. Zu viel berufliche Arbeit oder zu wenig Personal am Arbeitsplatz sind keine anerkannten Hinderungsgründe. Nur das Betriebsratsmitglied selbst kann die Verhinderung feststellen. 

Der oder die Betriebsratsvorsitzende wird das Betriebsratsmitglied, welches seine Verhinderung meldet, nach dem Grund der Verhinderung fragen müssen. Kommt die oder die Vorsitzende zu dem Schluss, dass ein anzuerkennender Verhinderungsgrund vorliegt, muss unverzüglich das richtige Ersatzmitglied eingeladen werden. 

Auch wenn der Grund erst kurz vor der Sitzung eintritt, muss versucht werden, ein Ersatzmitglied kurzfristig einzuladen.

Wann welches Ersatzmitglied?

Es genügt nicht, irgendein Ersatzmitglied einzuladen. Es muss das richtige sein. Welches aber das richtige Ersatzmitglied ist, hängt davon ab, ….

  • wer konkret verhindert ist,
  • ob der Betriebsrat bei der letzten Wahl im Persönlichkeitswahl- oder Listenwahlverfahren gewählt wurde
  • und wie die Regeln für die gleichberechtigte Beteiligung von Männern und Frauen zu beachten sind.

Um richtig einladen zu können, benötigt der oder die Betriebsratsvorsitzende dazu immer folgende Informationen:

  • die Aufstellung all derjenigen, die bei der letzten Betriebsratswahl kandidiert haben, aber nicht in den Betriebsrat gewählt wurden (wenn nötig nach Wahllisten getrennt)
  • die Information, welchem Geschlecht diese Kandidaten angehören und wie viele Stimmen sie bekommen haben bzw. auf welchem Platz ihrer Liste sie gestanden haben.

Grundsätzlich können nur Ersatzmitglieder nachrücken, die bei der letzten BR-Wahl mindestens eine Stimme bekommen haben. 

Die Regeln für das Nachrücken der jeweils richtigen Ersatzmitglieder sind in § 25 BetrVG festgelegt.

 

 

Wie wird das richtige Ersatzmitglied bestimmt – nach Persönlichkeitswahl - unter Berücksichtigung eines Minderheitengeschlechts?

  • Es wird überprüft, ob durch das Ausfallen eines Betriebsratsmitglieds das Minderheitengeschlecht noch in ausreichendem Maß im Betriebsrat vertreten ist (siehe Unterlagen der letzten Betriebsratswahl).
  • Ist das Minderheitengeschlecht trotz des ausfallenden Betriebsratsmitglieds noch ausreichend stark vertreten, dann rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl nach (gleich welchen Geschlechts).
  • Ist das Minderheitengeschlecht nicht mehr ausreichend stark vertreten, dann rückt das Ersatzmitglied des gleichen Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach (solange der „Vorrat“ reicht).
  • Steht kein Ersatzmitglied des Minderheitengeschlechts mehr zur Verfügung, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach.

Beispiel 1

Der Betriebsrat besteht aus 3 Männern und 2 Frauen. Das Minderheitengeschlecht sind die Frauen. Im Betriebsrat muss nach Berechnung des Wahlvorstandes das Minderheitengeschlecht immer mit zwei Personen vertreten sein.  

Diese Woche fällt eine Kollegin aufgrund eines Seminarbesuchs im BZO aus und kann nicht zur Sitzung kommen. Auf der Nachrückerliste stehen als Nächstes vier Männer und auf der vierten Position steht eine Frau. 

Der Vorsitz muss jetzt die Männer überspringen und die Frau auf der vierten Position einladen, damit die Sitzung rechtssicher zustande kommt.

Beispiel 2

Ein Gremium besteht aus sechs Frauen und fünf Männern. 

Das Minderheitengeschlecht im Betrieb sind die Männer. Sie müssen nach Berechnung des Wahlvorstandes mit mindestens vier Männern im Gremium vertreten sein. 

Diese Woche fällt ein Kollege aus, da er im Familienurlaub ist. Die Vorsitzende schaut in die Nachrückerliste und sieht, dass der nächste Mann auf der Liste auf Position 4 steht. Da aber noch vier Männer im Gremium verbleiben – und damit das Minderheitengeschlecht noch passend vertreten ist – lädt sie die Frau auf der Position 1 nach. In diesem Fall spielt also das Geschlecht keine Rolle.

Wie wird das richtige Ersatzmitglied bestimmt – nach Listenwahl - unter Berücksichtigung eines Minderheitengeschlechts?

  • Auch hier wird zunächst überprüft, ob durch das Ausfallen eines Betriebsratsmitglieds das Minderheitengeschlecht nicht mehr in ausreichendem Maß im Betriebsrat vertreten ist (siehe Unterlagen der letzten Betriebsratswahl).
  • Bei Listenwahl rückt (wenn möglich) immer eine Person von der Liste nach, aus der das ausgeschiedene BR-Mitglied kommt.
  • Ist das Minderheitengeschlecht trotz des ausfallenden Betriebsratsmitglieds noch ausreichend stark vertreten, rückt das Ersatzmitglied nach, das als Nächstes auf der gleichen Liste kandidiert hat wie das zu ersetzende Betriebsratsmitglied.
  • Ist das Minderheitengeschlecht nicht mehr ausreichend stark vertreten, dann rückt aus der gleichen Liste dasjenige Ersatzmitglied nach, das dem Minderheitengeschlecht angehört.
  • Gibt es auf dieser Liste keine Person mehr, die dem Minderheitengeschlecht angehört, wird als nächste die Liste überprüft, die von den sonst noch vorhandenen Listen die höchste noch nicht berücksichtigte Höchstzahl bekommen hat. Findet sich dort jemand vom Minderheitengeschlecht, rückt diese Person nach.
  • Gibt es auch dort niemanden, kommt die Liste mit der nächsthöheren noch nicht berücksichtigten Höchstzahl dran. Und so weiter …
  • Gibt es auf keiner Liste mehr eine Person, die dem Minderheitengeschlecht angehört, rückt das Ersatzmitglied nach, das als Nächstes auf derselben Liste kandidiert hat wie das zu ersetzende Betriebsratsmitglied.

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Quellen

Die kleine Betriebsratsbibliothek Band 1-6, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 2014

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann