§ 55 Abs. 1-2 und 4

Die Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats

Haben die Gesamtbetriebsräte, die mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer im Konzern vertreten die Bildung eines Konzernbetriebsrats beschlossen, müssen alle Gesamtbetriebsräte - also auch die, die nicht dafür gestimmt haben - Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsenden.  

Entsendet ein Gesamtbetriebsrat keine Mitglieder in den Konzernbetriebsrat, besteht dieser aber dennoch. Der Gesamtbetriebsrat kann jederzeit - auch zu einem späteren Zeitpunkt - seine Konzernbetriebsratsmitglieder benennen.  
Gibt es in einem Unternehmen keinen Gesamtbetriebsrat, weil das Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht, entsendet der Betriebsrat dieses Unternehmens zwei Betriebsratsmitglieder in den Konzernbetriebsrat.
Da sich auch kleinere Unternehmen zu einem Konzern zusammenschließen können, kommt es in der Praxis oft vor, dass sich der Konzernbetriebsrat nur aus Betriebsräten zusammensetzt, weil es in den Unternehmen keine Gesamtbetriebsräte gibt.
Aus praktischen Überlegungen heraus oder wenn die Zahl der Konzernbetriebsratsmitglieder 40 übersteigen würde, kann bzw. muss durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine andere Regelung der Zusammensetzung festgelegt werden. Hierbei sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie im§ 47 Abs. 5 bis 9 BetrVG vorgesehen sind.

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§ 55 Abs. 1, 2 u. 4

(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(3) (...)
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.