§ 58 Abs. 2 BetrVG

Aufgaben an den Konzernbetriebsrat delegieren

Der Gesamtbetriebsrat kann dem Konzernbetriebsrat den Auftrag erteilen eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Er kann dies unter dem Vorbehalt tun, selbst zu entscheiden, ob er ein Ergebnis von Verhandlungen akzeptiert oder nicht.

Wichtig dabei ist, dass der Gesamtbetriebsrat selbst für diese Angelegenheit zuständig sein muss (siehe § 50 BetrVG). Er kann also nicht eine Angelegenheit, für die ein örtlicher Betriebsrat zuständig wäre, einfach so an den Konzernbetriebsrat delegieren.  
Will der Gesamtbetriebsrat eine Angelegenheit in den Konzernbetriebsrat delegieren, muss dies mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats geschehen.  Es reicht also nicht aus, dass nur die Mehrheit der anwesenden Gesamtbetriebsratsmitglieder über den Beschluss mehrheitlich abstimmt. Der Beschluss zur Übertragung einer Aufgabe muss dem Konzernbetriebsrat schriftlich mitgeteilt werden (siehe auch § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 BetrVG)

Rechtsgrundlage

§ 58 Abs. 2

Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.