§ 106 Abs. 1 BetrVG

Aufgabe des Wirtschaftsausschusses

Ein Wirtschaftsausschuss wird immer für das Unternehmen (und nicht für den einzelnen Betrieb) gebildet. Wenn Betrieb und Unternehmen identisch sind, spielt das in der Praxis keine Rolle. Wenn ein Unternehmen aber mehrere Betriebe hat (siehe dazu § 1 BetrVG), dann wird der Wirtschaftsausschuss Informationen für alle Betriebe (Betriebsräte) sammeln.
Das heißt praktisch:
  • Im Normalfall (ein Unternehmen = ein Betrieb) bildet der Betriebsrat einen Wirtschaftsausschuss.
  • Wenn es in einem Unternehmen einen Gesamtbetriebsrat gibt, ist es Aufgabe dieses Gesamtbetriebsrats einen Wirtschaftsausschuss zu bilden.
  • Gibt es in einem Unternehmen zwar mehrere Betriebe, aber nur in einem dieser Betriebe einen Betriebsrat (also keinen Gesamtbetriebsrat), bildet dieser Betriebsrat trotzdem einen Wirtschaftsausschuss für das ganze Unternehmen und muss auch alle Informationen für das ganze Unternehmen bekommen.
Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses muss in jedem Unternehmen vorgenommen werden, das mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer hat!
Aufgabe dieses Wirtschaftssausschusses ist dann das Sammeln wirtschaftlicher Informationen und deren umgehende Weitergabe an den Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat. Denn:

Das regelmäßige und systematische Sammeln wirtschaftlicher Informationen versorgt den Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat mit Fakten und Argumenten, die er immer wieder braucht - z.B.:

  • bei Verhandlungen
  • für die Bewertung von Unternehmensplanungen
  • zum Ausarbeiten eigener Projekte
Das heißt dann aber auch:
Die Entscheidung, wie die gesammelten Informationen zu bewerten sind, das Aufstellen z.B. von Forderungen sowie das Verhandeln mit dem Arbeitgeber, das sind Aufgaben allein des Betriebsrats / Gesamtbetriebsrats (und nicht des Wirtschaftsausschusses)!
Schaut man sich das BetrVG genau an, dann stellt man (überrascht) fest:
Alle Informationsrechte, die der Wirtschaftsausschuss hat, hat der Betriebsrat noch einmal (Übersicht hier)!
Damit stellen sich zunächst zwei interessante Fragen:
  • Müssen immer beide Gremien über alles informiert werden? Und:
  • Wer muss zuerst informiert werden, Betriebsrat oder Wirtschaftsausschuss?
Diese Fragen sollten möglichst praktisch (und nicht nur rechtlich) entschieden werden. Was Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat konkret tun sollten, ergibt sich aus § 107 BetrVG...

§ 106 Abs. 1

(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

Quelle

Der Wirtschaftsausschuss - sinnvoll genutzt!
Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag 2010