§ 106 Abs. 3 BetrVG

Wirtschaftliche Informationen

Die Formulierung "gehören insbesondere" aber auch die Nr. 10 der Liste wirtschaftlicher Angelegenheiten, über die der Wirtschaftsausschuss in jedem Fall informiert werden muss, macht deutlich, dass es sich hier nur um Beispiele handelt.

Der Wirtschaftsausschuss kann also jederzeit auch Informationen verlangen, die nicht auf dieser Liste stehen - dies sollte er schriftlich mit kurzer Begründung tun.
Das praktische Problem mit (fast) allen diesen wirtschaftlichen Informationen ist, dass sie für Laien oft nur schwer verständlich sind. Manchmal sind sie auch zu umfangreich oder nicht systematisch aufgebaut, so dass es schwer fällt, Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden.
In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Wirtschaftsausschuss eine konkrete Fragenliste ("Kennzahlenkatalog") vorlegt, deren Antworten der Arbeitgeber dann regelmäßig (z.B. jährlich) in gleicher Form übersichtlich vorlegt!
Die "Kennzahlen für Betriebsräte" sind eine solche seit Jahren in vielen Unternehmen eingesetzte Fragenliste - eine Übersicht findet sich hier.
Diese "Kennzahlen für Betriebsräte" verschaffen dem Betriebsrat einen regelmäßigen Überblick über die wirtschaftliche Entwicklung. Diese Kennzahlenerfassung ersetzt aber nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Wirtschaftsausschuss von sich aus über aktuelle Entwicklungen im Sinne des § 106 Abs. 3 Nr. 1 - 10 BetrVG auf dem Laufenden zu halten.

Der Wirtschaftsausschuss sollte daher immer beide Ansätze der Informationsgewinnung verfolgen und neben Kennzahlen, den Arbeitgeber auch konkret nach zusätzlichen Informationen aus der wirtschaftlichen Entwicklung fragen.

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    • Beispiele besonders wichtiger wirtschaftlicher Informationen für den Wirtschaftsausschuss (...)
    • Der Betriebsrat braucht seine eigenen wirtschaftlichen Kennzahlen (...)
    • § 106 Abs. 3

      (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
      1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
      2. die Produktions- und Absatzlage;
      3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
      4. Rationalisierungsvorhaben;
      5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
      5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
      6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
      7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
      8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
      9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
      9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
      10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.