§ 108 Abs. 1 BetrVG

Monatliche Sitzungen?

Der Wirtschaftsausschuss kann frei entscheiden wie oft er mit der Unternehmensleitung zusammentreffen will, um wirtschaftliche Informationen zu erhalten / abzufragen. An unnötig vielen Sitzungen können beide Seiten kein Interesse haben. 

Und man darf selbst bei größeren Unternehmen Zweifel haben, dass monatliche Sitzungen wirklich nötig sind!
Viele der Zahlen, die der Wirtschaftsausschuss abfragen sollte (siehe "Wirtschaftliche Kennzahlen"), fallen - wenn überhaupt so oft - nur alle Vierteljahr an. Deshalb wird es in den meisten Unternehmen (Krisensituationen einmal ausgenommen) genügen, wenn Unternehmensleitung und Wirtschaftsausschuss vierteljährlich zusammenkommen (bei kleinen Unternehmen vielleicht sogar nur halbjährlich oder jährlich).
Zu häufige Wirtschaftsausschusssitzungen verführen den Wirtschaftsausschuss nur dazu, Themen aufzugreifen und mit der Unternehmensleitung zu besprechen, die eigentlich nur der Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat bearbeiten sollte! Merke: Der Wirtschaftsausschuss ist nur als Informationssammler tätig!
Wirtschaftsausschusssitzungen finden wie Betriebsratssitzungen auch grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Auch für Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht zugleich Betriebsrats- / Gesamtbetriebsratsmitglieder sind gilt hier § 37 Abs. 2 + 3 BetrVG. Eventuell entstehende Kosten (Raum, Material, zeitweise Bürokraft) trägt der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG.
Fragen der Sitzungshäufigkeit, Einladung, Sitzungsleitung, Protokollierung usw. sollte der Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat für den Wirtschaftsausschuss in einer Geschäftsordnung beschließen (ein Beispiel dazu hier).

§ 108 Abs. 1

(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.