§ 108 Abs. 3-6 BetrVG

Wirtschaftsausschuss - Sonstiges

Aushändigung von Unterlagen

Dass die Unternehmensleitung den Wirtschaftsausschuss nicht nur mündlich, sondern unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Wirtschaftspläne, Abschlüsse, Prognosen) informieren muss, ist selbstverständlich (siehe § 106 Abs. 2 BetrVG)!

Überhaupt nicht zu verstehen ist aber, dass die Unternehmensleitung dem Wirtschaftsausschuss diese Unterlagen nicht zur Verfügung stellen, sondern nur "Einsicht" gewähren muss. Konkret heißt das: Die Unternehmensleitung könnte die vorgelegten Unterlagen am Ende einer Wirtschaftsausschusssitzung wieder einsammeln.
Dabei ist Folgendes zu beachten / unternehmen:
  • Der Wirtschaftsausschuss kann verlangen, dass ihm die Unterlagen bereits vor der Sitzung ausgehändigt werden, damit er sich auf die Sitzung vorbereiten kann.
  • Der Wirtschaftsausschuss könnte während der Sitzung mit der Unternehmensleitung ausgiebige und zeitaufwändige Notizen machen (als "erzieherische Maßnahme").
  • Der Wirtschaftsausschuss sollte zusätzlich zu den "üblichen" wirtschaftlichen Unterlagen (Bilanzen usw.) seine eigenen Kennzahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung abfragen (die die Unternehmensleitung dann sicher auch aushändigen wird; sonst muss eben - besonders zeitaufwändig - mitgeschrieben werden) - siehe "Wirtschaftliche Kennzahlen".

Berichte an den Bertriebsrat / Gesamtbetriebsrat

Die im Grunde einzige Aufgabe des Wirtschaftsausschusses ist es, für den Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat wirtschaftliche Informationen zu sammeln und ihn bei deren Verständnis zu beraten!
Das sollte in einer möglichst bald nach jeder Wirtschaftsausschusssitzung einberufenen Betriebsrats- / Gesamtbetriebsratssitzung geschehen. Eine abschließende Bewertung der Informationen und erst recht das Beschließen von z.B. Forderungen oder Aktionen ist allein Aufgaben und Recht des Betriebsrats / Gesamtbetriebsrats.
Wenn es gelungen ist, alle Betriebsrats- / Gesamtbetriebratsmitglieder in den Wirtschaftsausschuss oder einen Ausschuss nach § 107 Abs. 3 BetrVG zu entsenden, entfällt die Notwendigkeit einer Extra-Information / -Beratung...

Erläuterung des Jahresabschlusses

Zum Jahresabschluss eines Unternehmens gehören:
  • die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
  • ein wirtschaftlicher Lagebericht
  • der Bericht des Wirtschaftsprüfers
Steht die Erläuterung des Jahresabschlusses an, dann sind auch alle Betriebsrats- / Gesamtbetriebsratsmitglieder einzuladen, die dem Wirtschaftsausschuss (oder dem Ausschuss nach § 107 Abs. 3 BetrVG) nicht angehören.

Gleiche Rechte für Ausschuss nach § 107 Abs. 3 BetrVG

Hat der Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat die Möglichkeit genutzt, nach § 107 Abs. 3 BetrVG einen eigenen Ausschuss mit den Aufgaben des Wirtschaftsausschusses zu beauftragen, dann hat dieser Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG).

§ 108 Abs. 3-6

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
(5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.
(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.