§ 113 Abs. 2 BetrVG

Wirtschaftliche Nachteile ausgleichen

Entlassungen, zu denen es kommt, ohne dass jedenfalls der Versuch gemacht wurde, einen Interessenausgleichs zu erreichen, oder die über die im Interessenausgleich festgelegten Größenordnungen hinausgehen, sind zwar ein besonders schwerwiegender Nachteil für die betroffenen Arbeitnehmer (§ 113 Abs. 1 BetrVG), aber nicht der einzig mögliche, den Arbeitnehmer durch ein solches Fehlverhalten des Arbeitgebers erleiden können.

Denkbar als Folge einer Betriebsänderung sind z.B. auch...
  • geringere Verdienstmöglichkeiten
  • höhere Fahrtkosten
  • Kosten für Kinderbetreuung durch andere Arbeitszeiten
die z.B. infolge einer im Interessenausgleich nicht geregelten Versetzung / Umgruppierung entstehen könnten.
Auch in solchen Fällen können betroffene Arbeitnehmer darauf klagen, dass die entstandenen Nachteile finanziell ausgeglichen werden!
Die Laufzeit für diese Ausgleichszahlungen kann allerdings höchstens ein Jahr betragen.

§ 113 Abs. 2

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.